Tz. 12
Stand: EL 106 – ET: 02/2018
Viele Vereine sind bemüht mit ihrem guten Namen und ihren Werbemöglichkeiten zusätzliche Einnahmen (Sponsoringeinnahmen oder Einnahmen aus Anzeigenwerbung) zu generieren. Je nach Ausgestaltung sind diese Werbemaßnahmen der nicht ertragsteuerbaren Vermögensverwaltung oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (vgl. auch "Sponsoring").
Oftmals wird hierbei auch überlegt, die Werberechte einem Dritten (meist einer professionellen Organisation) entgeltlich zu überlassen. Auch hier ist entscheidend, ob eine Zuordnung zur Vermögensverwaltung oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgt.
Tz. 13
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Grundsätzlich gilt, dass soweit der Verein einzelne Ausstellungsflächen selbst an die Aussteller überlässt oder einzelne Anzeigenkunden akquiriert werden, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt (s. a. FG Hamburg vom 15.06.2006, EFG 2007, 218). Dies ist damit begründet, dass die Erträgnisse der Tätigkeit nicht in erster Linie auf den Einsatz von Vermögenswerten sondern auf der aktiven Tätigkeit der Körperschaft beruht. Die Überlassung der Werbeflächen an verschiedene Dritte, stellt eine aktive Tätigkeit der ausführenden Körperschaft dar.
Tz. 14
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Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Überlassung eines solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an einen anderen grundsätzlich Vermögensverwaltung darstellt (BFH vom 08.03.1967, BStBl III 1967, 373 und BFH vom 07.11.2007, BStBl II 2008, 949). Der BFH hat im erst genannten Urteil ausdrücklich entschieden, dass soweit eine gemeinnützige Körperschaft mit einem Verlag über das Werberecht zu einer Eigenpublikation (z. B. Fachzeitschrift) einen Vertrag abschließt, lediglich eine Dienstleistung des Verlages vorliegt, wenn der Verlag die Zeitschrift zum Gegenstand seines Anzeigengeschäftes macht. Der BFH begründet dies damit, dass der Verlag die Anzeigenverwaltung wahrnimmt, in dem er die Kunden bewirbt. Die Verbindung zum Sachteil der Zeitschrift, die die Werbung erst möglich macht, ist hierbei der Tatsache gewidmet, dass der Verlag nur dadurch das Werberecht nutzen kann.
Tz. 15
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Auch die Literatur geht unstreitig davon aus, dass die Überlassung von Werberechten an einen Dritten Vermögensverwaltung darstellt. Allerdings hat der BFH im Urteil vom 13.03.1991 (BStBl II 1992, 101) entschieden, dass Bandenwerbung, wenn der betreffende Verein selbst die Verträge mit den werbenden Unternehmen schließt, einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dennoch geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Vermögensverwaltung vorliegt, wenn der Verein das Werbegeschäft an einen Dritten verpachtet (BFH vom 08.03.1967, BStBl II 1967, 373; Scholz in Koch/Scholz, 1996, § 14 AO Rz. 21).
Tz. 16
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Im Urteil vom 08.03.1967 a. a. O. hat der BFH explizit entschieden, dass eine Übertragung des Werberechts an einer Zeitschrift von einer steuerbegünstigen Körperschaft an einen privatrechtlichen Verlag der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, da es einem unabhängigen Verlag überlassen ist, das Anzeigengeschäft mit fremden Dritten durchzuführen. Hierzu bestätigend hat der BFH im Urteil vom 07.11.2007 (DStR 2008, 505) ausdrücklich ausgeführt, dass soweit das Anzeigengeschäft oder sonstige Werberechte im Ganzen oder in abgrenzbaren Teilen an eine Werbeagentur verpachtet werden, ein Fall der Vermögensverwaltung vorliegt.
Tz. 17
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So hat auch die Finanzverwaltung nach einer Entscheidung der Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden der Bundes- und der Länder zum BFH-Urteil vom 13.03.1991 (a. a. O.) ausdrücklich beschlossen, dass das BFH-Urteil nicht auf den Fall anzuwenden ist, indem der Verein seine Werberechte an einen Werbeunternehmer verpachtet, der seinerseits eigenverantwortlich die Werbeflächen vermarktet (Wochinger in Entenmann/Krüger, V D 3.5., 18).
Ein möglicher Pächter tritt in Konkurrenz zu anderen Anbietern und unterliegt deshalb in vollem Umfang der Steuerpflicht, weshalb bei der Vereinbarung einer angemessenen Pacht eine Weitergabe des Steuervorteils des Verpächters (hier: des Vereins) am Markt ausgeschlossen ist. Daher erkennt die Finanzverwaltung den vermögensverwaltenden Charakter der Verpachtung immer dann an, wenn dem Pächter ein marktüblicher Gewinn verbleibt (vgl. AEAO zu § 67 AO TZ 9, Anhang 2). Mithin ist die Weitergabe des Steuervorteils des Verpächters an den Markt ausgeschlossen (Hüttemann, 2015, 447).
Eine Zuordnung zur Vermögensverwaltung ist dann möglich, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft (der Verein) an der Durchführung der Werbegeschäfte nicht aktiv beteiligt ist und dem Pächter ein angemessener Gewinn verbleibt. Die Finanzverwaltung fordert hierzu, dass dem Pächter mind. 10 % des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ohne Pachtzahlung aus der Werbetätigkeit verbleiben (Augsten, 2015, Tz. 4.2.6). Hier...