Tz. 9
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Bei Verschmelzung eines gemeinnützigen Vereins auf einen Berufsverband oder auf einen steuerpflichtigen Verein ist in besonderem Maße auf die Einhaltung des Gebots der Vermögensbindung zu achten, um nicht den rückwirkenden Verlust der Gemeinnützigkeit des übertragenden Vereins zu riskieren. Vermögensempfänger dürfen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO (Anhang 1b) nur gemeinnützige Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, nicht aber steuerbefreite Berufsverbände und steuerpflichtige Vereine. Somit sollte in der umwandlungsrechtlichen Schlussbilanz des übertragenden Vereins eine entsprechende Verbindlichkeit zugunsten der aufnehmenden gemeinnützigen Körperschaft ausgewiesen werden. Diese Verbindlichkeit geht im Zuge der Verschmelzung über. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann es für den übertragenden e. V. nachträglich zum rückwirkenden Verlust der Gemeinnützigkeit kommen.
Tz. 10
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Ertragsteuerlich können die Steuererleichterungen des Umwandlungsteuergesetzes (§§ 11ff. UmwStG) Anwendung finden. § 11 UmwStG verlangt, dass die übertragende Körperschaft eine steuerliche Schlussbilanz aufstellt, vgl. zum Erfordernis einer umwandlungsrechtlichen Schlussbilanz Rz 3. Die Gewährung von Mitgliedschaften beim übernehmenden Rechtsträger stellt grundsätzlich keine schädliche Gegenleistung für die Vermögensübertragung dar. Wird ein gemeinnütziger Verein auf einen steuerbefreiten (nichtgemeinnützigen) Berufsverband verschmolzen, sind die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen, da ein Buch- oder Zwischenwertansatz aufgrund der Steuerbefreiung des Berufsverbandes nicht möglich ist. Die Aufdeckung der stillen Reserven führt jedoch nur insoweit zu einer Ertragsteuerbelastung, wie die Wirtschaftsgüter beim übertragenden Verein einem steuerpflichtigen wGB zuzuordnen sind. Bei Verschmelzung auf einen steuerpflichtigen Verein (oder anderen steuerpflichtigen Rechtsträger) kann hingegen der übertragende gemeinnützige Verein für das zu übertragende Vermögen den Buch- oder Zwischenwertansatz beantragen, weil die Besteuerung der stillen Reserven beim übernehmenden steuerpflichtigen Rechtsträger gesichert ist.
Tz. 11
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Die Verschmelzung eines gemeinnützigen Vereins auf einen steuerpflichtigen Verein oder einen steuerbefreiten (nichtgemeinnützigen) Berufsverband ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG schenkungsteuerbar. Diese Vorschrift zielt auf den Vermögensanfall bei Nicht-Mitgliedern, die keinen korrespondierenden Rechtsanspruch haben, ab, nicht aber auf den Vermögensübergang auf andere Körperschaften durch Umstrukturierung, für die das Umwandlungsteuergesetz als spezialgesetzlich vorgeht, vgl. demgegenüber zur Sonderproblematik beim Formwechsel unter "Formwechsel".
Literatur:
Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., München 2019; Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl., München 2020.