Tz. 4
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Voranmeldungszeitraum kann der/das
- Kalendermonat,
- Kalendervierteljahr,
- Kalenderjahr
sein.
Tz. 5
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Kalendermonat ist Voranmeldungszeitraum, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 EUR beträgt (s. § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG, Anhang 5). "Mehr als" bedeutet, dass die Umsatzsteuer mindestens 7 500,01 EUR betragen muss, beträgt die Umsatzsteuer des Vorjahres hingegen "genau" 7 500 EUR, bleibt das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Bei der Berechnung bleiben Umsätze des Verbands/Vereins unberücksichtigt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (sog. reverse charge). D.h. der Verband/Verein erbringt zwar eine Leistung, aber er muss nicht die Umsatzsteuer für diese Leistung in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen, sondern der Empfänger seiner Leistung muss die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen und zahlt an den Verband/Verein dann nur noch den Restbetrag (den Nettobetrag). Diese vom Leistungsempfänger an sein Finanzamt gezahlten Umsatzsteuern muss der Verband/Verein nicht in der Berechnung berücksichtigen, ob die Grenze von 7 500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.
Tz. 6
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Verein/Verband als Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres auch auf Antrag den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten (Vorsteuererstattung) von mehr als 7 500 EUR ergeben hat.
In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat (= Januar) abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses (das laufende) Kalenderjahr (s. § 18 Abs. 2a UStG, Anhang 5).
Tz. 7
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in den Fällen einer Neugründung ebenfalls monatlich einzureichen. Das betrifft das Jahr der Neugründung eines Verbandes/Vereines und das folgende Kalenderjahr. Die Höhe der Jahressteuerschuld ist unbeachtlich (s. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, Anhang 5). Etwas anderes gilt, wenn der Verein/Verband bereits sog. Kleinunternehmer nach § 19 UStG war, d. h. zwar Umsätze erzielt hat, diese aber nicht zu versteuern brauchte, weil die Umsätze 22 000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr (voraussichtlich) nicht mehr als 50 000 EUR betragen (s. § 19 UStG, Anhang 5). Trotz der Nichtversteuerung war der Verein/Verband als Kleinunternehmer bereits Unternehmer, so dass mit dem Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen keine Neugründung gegeben ist. Mit Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen und der Umsatzsteuerpflicht sämtlicher Umsätze muss der Unternehmer erst dann monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wenn die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 7 500 EUR überschritten hat. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt eine abweichende Regelung in den Fällen, in denen der Verband/Verein seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat: Die tatsächliche Steuer ist in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Tz. 7a
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Kalendermonat ist auch dann Voranmeldungszeitraum, wenn der Verband/Verein eine juristische Person oder Personengesellschaft übernimmt, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen ist und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhend oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig ist (sog. Firmenmantel). Das gilt ab dem Zeitpunkt der Übernahme und zwar für die übernommene juristische Person oder Personengesellschaft. Der Verband/Verein selbst muss durch die Übernahme nicht dazu übergehen, den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum anzusetzen.
Tz. 8
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7 500 EUR, aber mehr als 1 000 EUR beträgt (s. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG, Anhang 5).
Tz. 9
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 1 000 EUR, kann das Finanzamt den Verein/Verband von der Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Voranmeldungszeitraum ist in diesen Fällen das Kalenderjahr (s. § 18 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 UStG, Anhang 5).
Tz. 9a
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist in der Regel bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 149 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Im Idealfall entspricht die dort ermittelte Umsatzsteuer den über das Jahr durch die Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich oder pro Kalendervierteiljahr) berechneten und bereits an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteue...