Tz. 17
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Beispiel zur Anwendung:
Der Verband Mustermann e. V., Musterstraße 4711, 36 251 Bad Hersfeld, hat im Besteuerungszeitraum Januar 2020 folgende Umsätze (netto) getätigt:
Steuerpflichtige Umsätze
Die steuerfreien Umsätze aus Vorträgen und Sportkursen i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) betragen 8 340 EUR. Die Jahressteuerschuld des Vorjahrs (2019) betrug mehr als 7 500 EUR. Dauerfristverlängerung wurde für 2020 beantragt.
Ergebnis:
Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind für die Kalendermonate Januar – Dezember 2020 monatlich einzureichen, weil die Jahressteuerschuld des Vorjahres (2019) mehr als 7 500 EUR betragen hat (s. § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG, Anhang 5).
Der Verband Mustermann e. V. hat laut Sachverhalt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für den Besteuerungszeitraum 2020 gestellt, weil er für die Abgabe der Voranmeldungen einen Monat Fristverlängerung begehrt. Die Voranmeldung für den Monat Januar 2020 ist aus diesem Grund erst bis zum 10.03.2020 der zuständigen Finanzbehörde einzureichen.
Die Umsatzsteuervorauszahlung lt. Umsatzsteuervoranmeldung ist unter Berücksichtigung der Zahlungsschonfrist von drei Tagen (s. § 240 Abs. 3 AO, Anhang 1b) spätestens bis zum 13.03.2020 an die zuständige Finanzkasse zu entrichten.
Zur Authentifizierung s. Tz. 39 ff.
Siehe hierzu auch nachfolgende ausgefüllte Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Januar 2020 (s. Tz. 18).
4.1 Umsatzsteuervoranmeldung
Tz. 18
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4.2 Anleitung zur Umsatzsteuervoranmeldung
Tz. 19
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4.3 Verspätete Abgabe der Voranmeldungen
Tz. 20
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Umsatzsteuervoranmeldungen, die nicht bis zum Ablauf des 10. Tages des entsprechenden Voranmeldungszeitraumes abgegeben werden, gehen bei den zuständigen Finanzbehörden verspätet ein, falls von Seiten der Finanzbehörde keine Dauerfristverlängerung (d. h. die Frist zur Abgabe wurde nicht um einen Monat verlängert) gewährt wurde.
Tz. 21
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Fällt die Abgabefrist bzw. der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervoranmeldung/Umsatzsteuervorauszahlungen (10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats/-vierteljahres) auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Abgabefrist/der Fälligkeitstag für die Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen auf den nächstfolgenden Werktag (s. § 108 Abs. 1 AO, Anhang 1b i. V. m. §§ 187–193 BGB, s. Anhang 12a). Die Zahlungsschonfrist, die drei Tage beträgt (s. § 240 Abs. 3 AO, Anhang 1b), wird nur im Anschluss an den Fälligkeitstag gewährt. Fällt das Ende der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich dieser Fälligkeitstag ebenfalls auf den nächstfolgenden Werktag (s. § 108 Abs. 1 AO, Anhang 1b i. V. m. §§ 187–193 BGB, Anhang 12a). Eine Zahlungsschonfrist wird aber nicht bei Bar-/Scheckzahlungen gewährt. Für die Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung kann aber keine Schonfrist von drei Tagen gewährt werden.
Tz. 22
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Hinweis:
Wird die Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuer abgegeben, besteht das Risiko, dass der Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung erhoben wird. Selbst, wenn die Voranmeldung später übermittelt wird, besteht immer noch ein Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung auf Zeit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Straf- und Bußgeldstelle in den Sachverhalt einbezogen wird. Es ist dringend zu empfehlen, das Finanzamt zu kontaktieren, wenn eine Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Fälligkeitstag nicht möglich ist. Denkbare Gründe dafür sind etwa, dass die Übermittlung mittels ELSTER nicht funktioniert, der Computer abgestürzt ist, kein Zugang zum Internet besteht oder Ähnliches. In entsprechenden Konstellationen besteht die Möglichkeit, die relevanten Zahlen auszudrucken und dem Finanzamt zu faxen. Es sollte dann spätestens am nächsten Tag mitgeteilt werden, dass die elektronische Voranmeldung zeitnah eingehen wird.
Tz. 23
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U.U. kann das Finanzamt bei verspäteter Abgabe der Voranmeldungen oder bei deren Nichtabgabe die Umsatzsteuervorauszahlungen für den Voranmeldungszeitraum per Bescheid festsetzen. Umsatz und Vorsteuerbeträge werden dann durch die Finanzbehörde im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt (s. § 162 AO, Anhang 1b). Eine solche Maßnahme kann für einen Verband/Verein von großem Nachteil sein (überhöhte Forderungen durch die von der Finanzbehörde festgesetzten Beträge).
Hinzu kommt, dass bei nicht fristgerechter Abgabe der Voranmeldungen ein Verspätungszuschlag durch die Finanzbehörde festgesetzt werden kann. Die Höhe des Verspätungszuschlages liegt im Ermessen des betreffenden Bearbeiters. Er kann bis zu 10 % der jeweiligen Steuer und höchstens 25 000 EUR betragen (s. § 152 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Der Verspätungszuschlag wird regelmäßig mit der Steuer festgesetzt (s. § 152 Abs. 3 AO, Anhang 1b).