Tz. 9

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug für Verbände/Vereine aus den nachgewiesenen Fahrtkosten, die ihren Arbeitnehmern anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit entstanden sind, ist, dass der Arbeitnehmer die ihm entstandenen Aufwendungen

  • durch Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis,
  • lautend auf den Namen des Verbandes/Vereins bzw.
  • durch Vorlage von Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR i. S. v. § 33 UStDV (s. Anhang 6) belegt sind,
  • der Unternehmer die Leistungen empfangen hat und von ihm die Kosten in voller Höhe getragen werden. D.h., der Verband/Verein muss die vom Arbeitnehmer getätigten Fahrten ihm zurechenbar in Auftrag geben.
 

Tz. 10

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Zu den vorsteuerabzugsberechtigten Fahrtkosten zählen z. B.

  • Kosten für Mietwagen,
  • Taxifahrten (bei Taxifahrten bis 50 km beträgt der Vorsteuerabzug 7 %, s. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG, Anhang 5),
  • Rechnungen über Inlandsflüge,
  • sonstige Fahrtkosten aus öffentlichen Verkehrsmitteln (z. B. Bahnfahrten),
  • Kosten für Treibstoff (Tankquittungen).
 

Tz. 11

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Wenn der Verband/Verein seinen Arbeitnehmern anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen erstattet, seit 2014 je Fahrtkilometer

so kann der Verein einen Vorsteuerabzug (mangels Eingangsrechnung des leistenden Unternehmers) nicht geltend machen. Das ist nur dann zulässig, wenn dem Verein eine Eingangsrechnung vorliegt, die die zum Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge