Tz. 30
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG (Anhang 5; s. § 31 Abs. 5 UStDV, Anhang 6) kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben die § 14 Abs. 4 UStG (Anhang 5) und § 14a UStG (Anhang 5) fordert enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Bedeutung angegeben ist, eine neue Rechnungsnummer ist für dieses Dokument nicht erforderlich. Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG (Anhang 5) erfüllen. Dies bedeutet insbesondere bei elektronischer Übermittlung, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG (Anhang 5) gegeben sein müssen.
Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist (s. BFH vom 11.10.2007, BStBl II 2008, 438). S. auch Abschn. 14.11 UStAE.
Tz. 31
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Die Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden. Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (s. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, Anhang 5), kann die Berichtigung durch den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall der Gutschrift durch den Gutschriftaussteller vorgenommen werden. Der Abrechnungsempfänger kann von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Abrechnung nicht in rechtlicher Wirkung verändern. Insbesondere kann der gesonderte Ausweis der Steuer nur vom Abrechnenden vorgenommen werden. Der Leistungsempfänger kann den in einer ihm erteilten Rechnung enthaltenen Gesamtkaufpreis selbst dann nicht mit rechtlicher Wirkung in Entgelt und darauf entfallende Steuer aufteilen, wenn diese Änderung der Rechnung im Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird. Eine Berichtigung oder Ergänzung des Abrechnungspapiers durch den Abrechnungsempfänger ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Abrechnende die Änderung zu Eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen ist (s. BFH vom 17.04.1980, BStBl II 1980, 540). Zu der Möglichkeit des Rechnungsempfängers, in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG (Anhang 5) bezeichnete Angaben für Zwecke des Vorsteuerabzugs selbst zu ergänzen, s. Abschn. 15.11 Abs. 3 UStAE.
Tz. 32
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Da der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) im Besitz einer nach §§ 14, 14a UStG (Anhang 5) ausgestellten Rechnung sein muss, kann er vom Rechnungsaussteller eine Berichtigung verlangen, wenn die Rechnung nicht diesen Anforderungen genügt und dadurch der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger gefährdet würde. Zum zivilrechtlichen Anspruch des Leistungsempfängers auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis s. Abschn. 14.1 Abs. 5 UStAE.
Tz. 32a
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Die Rechnungsberichtigung erfolgt grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens einer – wenn auch unvollständigen oder fehlerhaften – Rechnung. Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben vom 18.09.2002, DStR 2020, 2131 umfänglich hierzu geäußert. Erfüllt die ursprüngliche Rechnung nicht einmal die Mindestanforderungen einer Rechnung, kann eine Berichtigung mit Rückwirkung nicht erfolgen. Die Mindestanforderungen an eine Rechnung sind erfüllt, wenn diese Angaben
- zum Rechnungsaussteller,
- zum Rechnungsempfänger,
- eine ausreichende Leistungsbeschreibung,
- das Entgelt für die ausgeführte Leistung und
- die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
enthält, s. BFH vom 17.02.2011 (V R 39/09), DStR 2011, 969. Die Berichtigung der Rechnung kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eines Finanzgerichtsverfahrens noch mit Rückwirkung erfolgen, s. BFH vom 20.10.2016, MwStR 2017, 73. Die Rückwirkung der Rechnung erfolgt sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen, s. BFH vom 22.01.2020 (XI R 10/17), DStR 2020, 1124.
Hinweis:
Wenn also im Rahmen einer Betriebsprüfung des Verbandes/Vereins ein geltend gemachter Vorsteuerabzug aufgrund unvollständiger/unrichtiger Eingangsrechnungen versagt wird, sollte gegen die Änderungsbescheide Einspruch eingelegt werden und entsprechend korrigierte Rechnungen vom (ursprünglichen) Rechnungsaussteller verlangt werden. Diese können noch während des gesamten Einspruchsverfahrens und sogar noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eines sich evtl. anschließenden Finanzgerichtsverfahrens mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt vorgelegt werden. Werden entsprechende Rechnungen vorgelegt, kann der geltend gemachte und im Rahmen der Betriebsprüfung versagte Vorsteuerabzug erhalten somit erhalten werden.
Tz. 3...