Tz. 99
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Ändern sich wie bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (s. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5). Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile und bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden tritt an Stelle des Zeitraumes von fünf Jahren ein solcher von zehn Jahren (s. § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5).
Tz. 99a
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Hintergrund der Vorschrift des § 15a UStG ist, dass die Zuordnungsentscheidung (unternehmerischer oder nichtunternehmerischer Bereich) sowie die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bereits bei Erlangung des Eingangsumsatzes vorzunehmen ist. Die Zuordnung kann sich regelmäßig nur nach der Verwendungs- und Verwertungsabsicht des Eingangsumsatzes richten, da bei Bezug des Eingangsumsatzes regelmäßig mehr nicht bekannt ist.
Tz. 99b
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Um Missbräuche zu vermeiden – der Steuerpflichtige hat z. B. bei Bezug des Eingangsumsatzes die Absicht, ein Gebäude steuerpflichtig zu vermieten, entscheidet sich aber einen Tag nach Geltendmachung des Vorsteuerabzugs entsprechend seiner Verwendungsabsicht um und vermietet das Gebäude ausschließlich umsatzsteuerfrei – muss ein gesetzliches Korrektiv eingeführt werden. Hiernach ist der Steuerpflichtige – im Falle des Gebäudes etwa für zehn Jahre – verpflichtet, etwaige Änderungen der Nutzung dem Finanzamt mitzuteilen und entsprechend den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu korrigieren. Für die Zeit der steuerfreien Vermietung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes wäre somit die geltend gemachte Vorsteuer anteilig zurückzuzahlen.
Hinweise:
In der Praxis zeigt sich, dass (gemeinnützige) Verbände/Vereine in der Regel die vorgenannten Überwachungsfristen nicht nachhalten und häufig keine Kenntnis von § 15a UStG haben, was problematisch ist. Sollte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung feststellen, dass die Norm des § 15a UStG (Anhang 5) nicht bekannt ist bzw. nicht berücksichtigt wurde, kann sich hieraus ein Vorwurf mit steuerstrafrechtlicher Relevanz ergeben. Das unzulässige Geltendmachen eines Vorsteuerabzugs, der dem Steuerpflichtigen tatsächlich nicht zusteht, kann den Tatbestand einer Steuerhinterziehung (Straftat) oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) erfüllen.
Die Annahme einer (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung oder einer (grob fahrlässigen) Steuerverkürzung würde zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Hieran zeigt sich das besondere Gewicht des § 15a UStG. Es wird daher dringend empfohlen, sich als (gemeinnütziger) Verband/Verein mit der Regelung zu beschäftigen um gewährleisten zu können, dass kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, der dem Verband/Verein nicht zusteht bzw. eine zwingend erforderliche Korrektur eines geltend gemachten Vorsteuerabzugs pflichtwidrig unterbleibt. Eine Überwachung der Berichtigungsobjekte nach § 15a UStG kann im Rahmen eines Tax Compliance Management Systems (Tax CMS) erfolgen.
Tz. 100
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs wird zeitanteilig vorgenommen, wenn die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsgutes nicht mit der Verwendungsabsicht übereinstimmt. Der Berichtigungszeitraum beginnt mit dem Tag der erstmaligen Verwendung und endet nach Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraumes § 15a Abs. 2 UStG (Anhang 5).
Tz. 101
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
In den Fällen einer Berichtigung ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Fünftel bzw. ein Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge zu berichtigen (s. § 15a Abs. 5 UStG, Anhang 5).
Tz. 101a
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart – z. B. Einbau von Heizkörpern oder Fenstern in ein Gebäude oder Einbau eines Austauschmotors in ein Fahrzeug –, beginnt ein eigenständiger Berichtigungszeitraum des nachträglich eingebauten Gegenstandes. Dessen Dauer bestimmt sich danach, in welches Wirtschaftsgut nach § 15a Abs. 1 UStG (Anhang 5) der Bestandteil eingeht, d. h. fünf Jahre bei nicht nur einmalig genutzten Wirtschaftsgütern und zehn Jahre bei Gebäuden.
Tz. 101b
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Vorgenanntes gilt auch für sonstige Leistungen, die in das Wirtschaftsgut eingehen, s. Abschn. 15a.6 Abs. 6 UStAE. Das gilt nur dann nicht, wenn die sonstige Leistung bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs wirtschaftlich verbraucht ist. Das gilt vor allem für Leistungen, die sich auf die Unterhaltung und den laufenden Betrieb des Wirtschaftsguts beziehen. Hierzu gehören bei Grundstücken etwa Reinigungsleistungen (Fensterreinigung) oder laufend...