Tz. 106
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Seit dem Kalenderjahr, für das erstmalig eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Anhang 5) durchzuführen ist, müssen die folgenden Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar aufgezeichnet werden (s. § 22 Abs. 4 UStG, Anhang 5 und s. Abschn. 15a.12 UStAE:):
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Aufwendungen für das Berichtigungsobjekt und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. Falls es sich hierbei um mehrere Einzelbeträge handelt, ist auch jeweils die Gesamtsumme aufzuzeichnen. Insoweit sind auch die Vorsteuerbeträge aufzuzeichnen, die den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind;
- der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Berichtigungsobjekts;
- in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG (Anhang 5) die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und der maßgebliche Berichtigungszeitraum für das Berichtigungsobjekt;
- die Anteile, zu denen das Berichtigungsobjekt zur Ausführung der den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze und zur Ausführung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet wurde. In den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG (Anhang 5) sind die Anteile für jedes Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums aufzuzeichnen;
- bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe des Berichtigungsobjekts den Zeitpunkt und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieses Umsatzes. In den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG (Anhang 5) gilt dies nur, wenn die Veräußerung oder die unentgeltliche Wertabgabe in den Berichtigungszeitraum fallen;
- in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG (Anhang 5) bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen vorzeitiger Unbrauchbarkeit des Wirtschaftsgut die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die entsprechenden Unterlagen.
Die Aufzeichnungen für das einzelne Berichtigungsobjekt sind von dem Zeitpunkt an zu führen, für den der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist (s. Abschn. 15a.12 Abs. 2 UStAE).
Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4 UStG (Anhang 5) entfällt insoweit, als sich die erforderlichen Angaben aus den sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar entnehmen lassen (s. Abschn. 15a.12 Abs. 3 UStAE).
Tz. 107
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Zur Überwachung der Vorsteuerberichtigung verwendet die Finanzverwaltung ein Überwachungsblatt, in dem alle für die Vorsteuerberichtigung erforderlichen Daten festgehalten werden (s. BMF vom 20.09.2006, AZ: IV A 6 – S 7532–38/06). Verbände/Vereine (Unternehmer), die zur Vorsteuerberichtigung verpflichtet sind, können dieses Vordruckmuster für ihre Wirtschaftsgüter ebenfalls benutzen.
S. Tz. 108.
Literatur:
Brill, NZG 2018, 1419; Pull/Streit, MwStR 2018, 108.