Tz. 43
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Nach der Gesetzessystematik ist zunächst eine konkrete und genaue Zuordnung der verschiedenen, erbrachten Leistungen (Eingangsleistungen) in die beiden Bereiche (nichtunternehmerischer und unternehmerischer Bereich) vorzunehmen. Vorsteuerbeträge, die ausschließlich den außerunternehmerischen Bereich betreffen, können nicht zum Abzug zugelassen werden, weil diese Leistungen nicht für den unternehmerischen Bereich des Vereins ausgeführt wurden und es grundsätzlich im ideellen Tätigkeitsbereich an der Unternehmereigenschaft mangelt. Die Finanzverwaltung grenzt die gewerbliche und berufliche Tätigkeit (unternehmerischer Bereich) von den nichtunternehmerischen Tätigkeiten ab. Unter die nichtunternehmerischen Tätigkeiten fallen hierbei
- die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S) und
- die unternehmensfremden (privaten) Tätigkeiten.
Als unternehmensfremd sieht die Finanzverwaltung die unentgeltlichen Wertabgaben an. Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne sind demgegenüber alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind. Beispielhaft nennt die Finanzverwaltung hier u. a. die unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden, s. Abschn. 2.3 Abs. 1a UStAE.
Tz. 43a
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Die sog. Zuordnungsentscheidung ist unmittelbar bei Erlangung der Eingangsleistung vorzunehmen, regelmäßig anhand einer Prognose. Dabei gelten folgende Grundsätze: Wird eine Leistung ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten bezogen, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Bei einer Leistung, die ausschließlich für nicht-unternehmerische, d. h. für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten oder für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne bezogen wird, ist eine Zuordnung zum Unternehmen hingegen ausgeschlossen (Zuordnungsverbot). Erreicht der Umfang der unternehmerischen Nutzung eines einheitlichen Gegenstandes nicht mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift ebenfalls das Zuordnungsverbot. Bei einer Leistung, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen wird, ist zwischen vertretbaren Sachen und sonstigen Leistungen einerseits und einheitlichen Gegenständen andererseits zu unterscheiden, s. Abschn. 15.2c UStAE, vgl. hierzu sogleich unter III. und IV.
Tz. 44
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Für Gegenstände, die nur für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurden, aber zu einem späteren Zeitpunkt gelegentlich im unternehmerischen Bereich genutzt bzw. verwendet werden, können nur die Vorsteuerbeträge abgezogen werden, die direkt und unmittelbar durch die unternehmerische Verwendung anfallen. Nicht abziehbar sind die auf die Anschaffung oder Herstellung dieser Gegenstände entfallenden Steuerbeträge. Das Gleiche gilt, wenn Gegenstände später ganz in den unternehmerischen Bereich überführt werden (s. Abschn. 2.10 Abs. 4 UStAE).
M.E. ist aber § 15a UStG (Anhang 5) vorrangig und somit zu beachten bzw. anzuwenden. Deshalb sollte bei derartigen Sachverhalten einer später beabsichtigten Verwendung im unternehmerischen Bereich bei Erwerb ein Vorsteuerabzug geltend gemacht und für die Zeiträume nichtunternehmerischer Nutzung § 15a UStG (Anhang 5) angewandt werden. Wird auf die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs bei Erwerb der Eingangsleistungen verzichtet, kann dieser später bei Nutzung derselben für den unternehmerischen Bereich nicht mehr nachgeholt werden.
Tz. 45
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Werden die Leistungen ausschließlich für den unternehmerischen Bereich erbracht (Zweckbetriebe, steuerschädliche (-pflichtige) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Vermögensverwaltungen), können die in Rechnung gestellten Beträge, beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in voller Höhe abgezogen werden, es sei denn, es liegen Ausschlussgründe vor (z. B. s. § 15 Abs. 2 und 3 UStG, Anhang 5 oder s. § 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu versagen, wenn dem Verein als Unternehmer für sein Unternehmen von einer Privatperson Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. S. hierzu auch Grundsatzurteil des BFH vom 20.12.1984, BStBl II 1985, 176 und frühere Rechtsprechung des BFH vom 09.05.1974, BStBl II 1974, 530 für den Verein und BFH vom 17.07.1980, BStBl II 1980, 622 für die Personengesellschaft sowie den Aufsatz von Hässel, "Vereine können aufatmen – Der BFH bestätigt die Sphärentheorie", UR 1985, 132f. Vgl. auch BFH vom 08.02.1988, BStBl II 1989, 250 und s. BFH vom 02.04.1998, BStBl II 1998, 6905.
Tz. 46
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Werden bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt und wird der Gegenstand dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Aufwendungen hierfür der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BFH vom 03.03.2011, BStBl II 2012, 74 und Abschn. 2.10...