Tz. 52
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Wird ein einheitliches Wirtschaftsgut, das ein Verband/Verein angeschafft hat (z. B. Kfz.), sowohl im unternehmerischen Bereich als auch im nicht-unternehmerischen Bereich genutzt, bestimmt sich die Abzugsfähigkeit grundsätzlich nach dem Grad der Nutzung, in den einzelnen Bereichen. Das gilt jedoch nur, soweit eine teilweise Nutzung für unternehmerische Zwecke einerseits und für unternehmensfremde (private) Zwecke andererseits erfolgt, nicht hingegen, wenn eine teilweise Nutzung für unternehmerische Zwecke einerseits und für nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (z. B. für den ideellen Bereich des Vereins) andererseits erfolgt. Im letztgenannten Fall gilt vielmehr das Aufteilungsgebot. Hier muss der Anteil unternehmerischer Nutzung und Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne ermittelt werden und der Vorsteuerabzug nach diesem Verhältnis aufgeteilt werden (s. § 15 Abs. 4 UStG, Anhang 5).
Tz. 52a
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Im Falle gemeinsamer Nutzung für unternehmerische und für unternehmensfremde (private) Zwecke kann die auf dem Wirtschaftsgut lastende Vorsteuer in vollem Umfang im unternehmerischen Bereich abgezogen werden. Die Korrektur der außerunternehmerischen Nutzung erfolgt über die Tatbestände der unentgeltlichen Wertabgaben (s. § 3 Abs. 9a Nr. 1–2 UStG, Anhang 5). Bemessungsgrundlage für die steuerbaren und steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgaben sind im Regelfall die entstandenen Ausgaben, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen. S. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG, Anhang 5. Wurde von Beginn an eine ausschließliche Nutzung zu privaten Zwecken beabsichtigt, kommt eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht in Betracht. Vielmehr vertritt die Finanzverwaltung in diesem Fall die Ansicht, das Wirtschaftsgut habe sich stets außerhalb der unternehmerischen Sphäre befunden. Entsprechend ist ein Vorsteuerabzug in Gänze nicht möglich. Dafür ist im Gegenzug auch keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.
Hinweis
Es dürfte für Verbände/Vereine aber eher selten sein, dass ein Wirtschaftsgut von vornherein ausschließlich für unternehmensfremde (private) Zwecke angeschafft wird. Wird es für den ideellen Bereich angeschafft, liegt keine Verwendung für unternehmensfremde (private) Zwecke vor, sondern für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne.
Tz. 53
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Die Entscheidung über die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum Unternehmen hat der Unternehmer (Verband/Verein) zu treffen (s. BFH vom 25.03.1988, BStBl II 1988, 649 und BFH vom 27.10.1993, BStBl II 1994, 274). Es ist auch ausreichend, dass der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll (s. BFH vom 12.12.1985, BStBl II 1986, 216). Der Zuordnungsentscheidung gibt der Verband/Verein als Unternehmer im Regelfall mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs Ausdruck (s. BFH vom 20.12.1984, BStBl II 1985, 176).
Hinweis
Die Zuordnungsentscheidung ist "sofort" bei Bezug der Eingangsleistung zu treffen. Eine Dokumentation dieser Zuordnungsentscheidung wird regelmäßig mit der Umsatzsteuervoranmeldung vorgenommen, mit der das Recht auf Vorsteuerabzug für den betreffenden Leistungsbezug ausgeübt werden kann – d. h. mit Vorliegen der Rechnung, nach Erhalt der Leistung. Maßgeblich ist aber im Ergebnis die konkretisierte Zuordnung in der Jahressteuererklärung. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem FA erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31.07. des Folgejahres) mitgeteilt wird. Eine erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen kann auch nicht nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs getroffen werden. Mit Vorlagebeschluss vom 18.09.2019 hat der BFH dem EuGH zwei Vorlagefragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt, die sich auf die vorerwähnte Frage der fristgerechten Ausübung des Zuordnungswahlrechts und seiner Dokumentation beziehen (s. BFH-Beschluss XI R 3/19 vom 18.09.2019, DStRE 2020, 291; XI R 7/19 vom 18.9.2019, DStR 2020, 220). Die Vorlagebeschlüsse sind für die Praxis von äußerster Relevanz, da die in Deutschland verlangte Ausübung des Zuordnungswahlrechts innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 31.07./31.05. des Folgejahres des Leistungsbezugs eine erhebliche Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts bedeutet. Erfolgt die Zuordnungsentscheidung nicht oder verspätet, entfällt der Vorsteuerabzug in vollem Umfang, ohne dass dieser auch nur anteilig geltend gemacht werden könnte.
Tz. 54
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Folgende Varianten sind denkbar (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2b UStAE):