Tz. 14
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege werden in erster Linie die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege) tätig. Aber nicht nur die Spitzenverbände, sondern auch deren Untergliederungen und die diesen Verbänden/Untergliederungen angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten werden auf diesem Sektor tätig.
Voraussetzung für deren Einordnung unter die gesetzliche Vorschrift des § 66 AO (Anhang 1b) ist, dass sie einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind und ausschließlich und unmittelbar der freien Wohlfahrtspflege dienen.
Tz. 15
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Die nachstehend genannten Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege (s. auch § 23 UStDV a.F., Anhang 6):
- das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.,
- der Deutsche Caritasverband e. V.,
- der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.,
- das Deutsche Rote Kreuz e. V.,
- der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.,
- die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.,
- der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.,
- der Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V.,
- der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V.,
- die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und deren Angehörige e. V.,
- der Sozialverband VdK Deutschland e. V.
Tz. 16
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Im Regelfall werden die Einrichtungen und Anstalten der genannten Körperschaften die Voraussetzungen der "Wohlfahrtspflege" i. S. v. § 66 AO (Anhang 1b) erfüllen. Für jeden Einzelfall ist aber dennoch zu prüfen, ob die Tätigkeit der Wohlfahrtspflege dient (s. BFH vom 11.07.1956, BStBl III 1956, 258 und BFH vom 28.08.1968, BStBl III 1969, 145). Dies bedeutet, ein Zweckbetrieb i. S. d. § 66 AO (Anhang 1b) liegt nur dann vor, wenn der Wohlfahrtsverband mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb tatsächlich und unmittelbar wohlfahrtspflegerische Zwecke verfolgt.
Tz. 17
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Einzelbeispiele
Außer den bereits aufgezählten Körperschaften und Vereinigungen rechnen auch die den mildtätigen Zwecken dienenden Körperschaften i. S. v. § 53 AO (Anhang 1b) zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
Tz. 18
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Krankenfahrten, die mit in einem Krankenwagen i. S. d. Krankenhaustransportrichtlinien und der Rettungsrichtlinien, mit Notarztwagen oder Rettungshubschrauber durchgeführt werden, stellen Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege dar. Zweifeln, die durch ein obiter dictum im Beschluss des BFH vom 18.09.2007, BStBl II 2009, 126 aufgetreten sind, ist die Finanzverwaltung mit dem Schreiben des BMF vom 20.01.2009, BStBl I 2009, 339 entgegengetreten und hat die Anwendung des Urteils, welches im Übrigen zu einem nicht steuerbegünstigten Anbieter ergangen ist, eingeschränkt. In AEAO TZ 6 zu § 66 AO (Anhang 2) ist heute klargestellt, dass nur die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt verordnet hat, nicht die Kriterien des § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) erfüllt. D. h. es müssen für die Fahrten die o. g. Rettungsfahrzeuge eingesetzt werden, um den Zweckbetrieb zugeordnet zu werden. So werden z. B. sitzende Beförderungen im Krankenwagen von der Finanzverwaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gewertet (vgl. auch Schick, 58ff.).
In diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 (DStRE 2020, 217f.) von Relevanz. Ein gemeinnütziger Verein, der selbst im Rettungsdienst tätig ist, hatte die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung für Dritte gegenüber den Sozialleistungsträgern vorgenommen. Diese Leistung hat das FG als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beurteilt. Das Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass es sich um keine Hilfstätigkeit handelt, bei der die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt wird und zudem nicht zugleich eigene satzungsmäßige steuerbegünstigte Ziele damit verfolgt werden. Die Abrechnungsleistungen erfolgen nicht unmittelbar zugunsten der Notfallpatienten, vielmehr wird die Leistung für den Landkreis und andere Leistungserbringer erbracht und es läge auch kein arbeitsteiliges Zusammenwirken der beteiligten Körperschaften vor. Gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 42/19 anhängig.
Tz. 19
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Allerdings ist die Beförderung behinderter Jugendlicher und Schüler als Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege einzuordnen, soweit eine entsprechende Betreuung stattfindet. Dies umso mehr, wenn bei der Beförderung der Jugendlichen und Schüler auch sog. "Rollstuhlautos" eingesetzt werden, damit eine Beförderung der behinderten Personen mit ihren Rollstühlen möglich ist. Auf der Grundlage der Verfügung der OFD Hannover (Vfg. vom 20.03.2006, AZ: S 083 35 St 152) sind Schülerbeförderungen dann eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege, wenn diese mindestens zu zwei Dritteln ...