Tz. 1
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Zuschüsse sind Zuwendungen, die den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften (Vereinen) regelmäßig von öffentlichen Kassen oder Dachverbänden zufließen. Zuschussgeber kann aber auch jeder andere sein. Echte Zuschüsse liegen immer dann vor, wenn sie von keiner Gegenleistung abhängig gemacht werden und alleine dem Zweck dienen, den Verein in die Lage zu versetzen, sich in Erfüllung seines Satzungszweckes zu betätigen. Im Ergebnis unterscheiden sich damit die echten Zuschüsse nicht von den Spenden, die steuerbegünstigten Körperschaften zufließen.
Tz. 2
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Ertragsteuerrechtlich ergibt sich:
Echte Zuschüsse sind bei gemeinnützigen Vereinen als Einnahmen im steuerneutralen Bereich (ideeller Bereich) oder im Tätigkeitsbereich der Zweckbetriebe zu erfassen. Möglich wäre aber auch eine Erfassung in der steuerbefreiten Vermögensverwaltung oder im ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei der Ermittlung des Einkommens sind sie nur anzusetzen, wenn sie an den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geflossen sind. Ist das nicht der Fall, sind die Zuschüsse ertragsteuerfrei.
Tz. 3
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Haben die Zuschüsse Entgeltscharakter – sind an sie also bestimmte Verpflichtungen geknüpft –, spricht man von unechten Zuschüssen. Sie sind dann gleichfalls als Einnahmen dem jeweiligen Tätigkeitsbereich zuzuordnen (steuerbefreite wirtschaftliche Geschäftsbetriebe [Zweckbetriebe], steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Vermögensverwaltung) und unterliegen bei Zuordnung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Besteuerung.
Ist eine Zuordnung des unechten Zuschusses in den steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) oder in die ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung vorzunehmen, müssen lediglich umsatzsteuerliche Konsequenzen gezogen werden. Die Steuerbefreiungen des § 4 UStG (Anhang 5) sind aber zu beachten, zur Umsatzsteuer sogleich näher.
Da sich in der Praxis die Abgrenzung der echten zu den unechten Zuschüssen als sehr schwierig gestaltet, kann für die Entscheidung nur auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden.
Im Bereich der Forschung gehören
Zuschüsse zur Grundlagenforschung zu den echten Zuschüssen und
Zuschüsse, die für die Auftragsforschung gegeben werden, zu den unechten Zuschüssen.
Zahlungen zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens werden nach dem Urteil des BFH vom 09.12.1987, BStBl II 1988, 471 dann im Rahmen eines umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches für eine Leistung – und nicht etwa als echter Zuschuss – erbracht, wenn der Zahlende auf Grund der jeweils geltenden Abreden einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung des Forschungsvorhabens erworben hat. Wem das Vorhaben in erster Linie nützt, ist nicht allein entscheidend.
Tz. 4
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Im Umsatzsteuerrecht sind bezüglich der Zuschüsse folgende Varianten möglich (Abschn. 10.2 Abs. 1 UStAE):
- echter Zuschuss: er dient allein der Mittelausstattung des Vereins, damit dieser seinen satzungsmäßigen Zweck verfolgen kann; nicht umsatzsteuerbar, d. h. keine Umsatzsteuer;
- unechter Zuschuss: der Zuschussgeber erwartet oder erhält vom Verein eine Gegenleistung für seinen Zuschuss, d. h. tatsächlich liegt kein Zuschuss, sondern Entgelt vor (sog. unechter Zuschuss): steuerbar und damit Umsatzsteuer, es sei denn Steuerbefreiung.
- zusätzliches Entgelt eines Dritten: jemand erhält eine Leistung des Vereins und ein Dritter zahlt hierfür den Zuschuss. Auch hier liegt Entgelt des Dritten vor: Umsatzsteuer, es sei denn Steuerbefreiung.
Zu den Zuschüssen s. Abschn. 10.2 UStAE.
Tz. 5
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Regelmäßig sind Zuschüsse, die aus öffentlichen Kassen auf der Grundlage des Haushaltsrechts fließen, echte Zuschüsse, die nicht steuerbar sind. Erforderlich ist aber stets eine Einzelfallprüfung, vgl. Abschn. 10.2 Abs. 8 UStAE. Es muss unbedingt genau geprüft werden, ob der Zuschussgeber eine Gegenleistung erhält oder erwartet. Die bloße Erwartung einer Gegenleistung reicht aus, um von einem unechten Zuschuss auszugehen, wenn der Zuschussempfänger von dieser Erwartungshaltung des Zuwendenden wusste. Problematisch sind insbesondere solche Fälle, in denen die (erwartete oder zugesagte) Leistung des Zuschussempfängers nicht auf den ersten Blick zu erkennen ist.
Beispiel:
Ein steuerbegünstigter Verein erhält von der Stadt einen Zuschuss zur Anschaffung einer akustischen Konzertmuschel zur Durchführung von Konzerten. Der Verein erwirbt diese und nutzt sie für von ihm durchgeführte Konzerte. Die Stadt erwartet aber, dass der Verein die akustische Muschel der Stadt kostenlos zur Verfügung stellt, wenn die Stadt ihrerseits Konzerte veranstaltet. Hier stellt sich die Frage, ob der Zuschuss nicht (teilweise) ein Entgelt für die kostenlose Nutzungsüberlassung der Muschel an die Stadt ist. Die ggf. entstehende Umsatzsteuer beliefe sich auf 7 % (Vermögensverwaltung).
Tz. 6
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