(1) 1Unbeschadet der § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 87a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen kirchliche Stiftungen nur im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche als rechtsfähig anerkannt, umgestaltet, zugelegt, zusammengelegt, aufgelöst oder aufgehoben werden. 2Das Gleiche gilt für Änderungen des Stiftungszwecks.

 

(2) 1Ortskirchliche Stiftungen und Pfründestiftungen erlangen die Rechtsfähigkeit durch Bekanntmachung der Stiftungsurkunde im Staatsanzeiger für das Land Hessen. 2Die Bekanntmachung wird auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde durch die sachlich zuständige Ministerin oder den sachlich zuständigen Minister veranlasst. 3Das Gleiche gilt für die Umgestaltung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung und die Änderung des Stiftungszwecks solcher Stiftungen.

 

(3) Den Kirchen bleibt es überlassen, die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben der Stiftungsaufsicht zu regeln.

 

(4) Kirchenverträge bleiben unberührt.

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf entsprechende Stiftungen einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge