(1) 1Wenn und solange es zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung erforderlich ist und die Befugnisse der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 11 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben von Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen. 2Der Aufgabenbereich der oder des Beauftragten und ihre oder seine Befugnisse sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen; insoweit ruht die Befugnis der Stiftungsorgane.

 

(2) Die Bestellung darf nicht erfolgen, um ein fehlendes Organmitglied zu ersetzen.

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