(1) Die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung nach § 80 Absatz 2 BGB erteilt das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

 

(2) Ist das Land Schleswig-Holstein Stifter oder Mitstifter oder erhält die Stiftung Zuwendungen des Landes Schleswig-Holstein, ist vor der Anerkennung auch das Benehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.

 

(3) Die Anerkennung ist schriftlich zu erteilen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?