(1) Der Vorstand der Stiftung hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:

 

1.

Bestellungen oder Wiederbestellungen von Mitgliedern der Stiftungsorgane sowie jede Änderung in der Zusammensetzung von Stiftungsorganen,

 

2.

Umschichtungen des Stiftungsvermögens, die für den Bestand der Stiftung bedeutsam sind und bei denen es sich nicht um Zuwächse aus der Umschichtung von Grundstockvermögen (§ 83c Absatz 1 Satz 3 BGB) handelt,

 

3.

die Gewährung unentgeltlicher Zuwendungen, die nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes vorgenommen werden sollen,

 

4.

das Eingehen von Rechtsgeschäften, die nicht zu den Rechtsgeschäften des laufenden Geschäftsbetriebes gehören,

 

5.

die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben.

 

(2) 1Widerspricht die zuständige Behörde einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 angezeigten Maßnahme nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Anzeige, kann die Maßnahme durchgeführt werden. 2§ 111a des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

 

(3) Die zuständige Behörde kann bei den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Maßnahmen Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

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