OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.10.2008, S 7177 A - 28 - St 112
Die Frage der Besteuerung des Verkaufs von Tonträgern durch Künstler war Gegenstand einer Erörterung des Bundesministeriums der Finanzen mit den Finanzbehörden der Länder. Danach ist der Verkauf von Tonträgern nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind u.a. die Umsätze der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände von der Umsatzsteuer befreit. Befreit sind auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer – hierzu gehören auch Einzelkünstler –, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die vorbezeichneten Einrichtungen erfüllen. Die Unternehmer haben insoweit kein Wahlrecht, vgl. hierzu die Rdvfg. S 7177 A – 12 – St 112, USt-Kartei zu § 4 Nr. 20 – S 7177 – Karte 5.
Unter die Befreiungsvorschrift fällt die eigentliche künstlerische Leistung (z.B. Veranstaltung von Konzerten) einschließlich der üblicherweise damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Aufbewahrung der Garderobe, Programmverkauf). Hierzu gehört jedoch nicht der Verkauf von Tonträgern.
Mit § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG wird Art. 132 Abs. 1 Buchst. n MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt. Danach sind bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit.
Nach Art. 134 MwStSystRL ist die Steuerbefreiung für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen jedoch dann ausgeschlossen, wenn sie für die Umsätze, für die die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind und im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden.
Die Lieferung von Tonträgern durch die Künstler ist für die originär befreiten kulturellen Umsätze nicht unerlässlich. Außerdem sind diese Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt, den Künstlern zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, mit denen diese in Wettbewerb mit anderen Unternehmern stehen, die der Mehrwertsteuer unterliegen.
Der Verkauf von Tonträgern durch Künstler ist deshalb nicht nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Die Umsätze aus dem Verkauf von Tonträgern unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a