(1) 1Entgeltsminderungen liegen vor, wenn der Leistungsempfänger bei der Zahlung Beträge abzieht, z.B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe usw., oder wenn dem Leistungsempfänger bereits gezahlte Beträge zurückgewährt werden, ohne daß er dafür eine Leistung zu erbringen hat. 2Auf die Gründe, die für die Ermäßigung des Entgelts maßgebend waren, kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 21.3.1968 - BStBl II S. 466). 3Die Pflicht des Unternehmers, bei nachträglichen Änderungen des Entgelts die Steuer bzw. den Vorsteuerabzug zu berichtigen, ergibt sich aus § 17 UStG. 4Auf Abschnitt 223 wird hingewiesen.
(2) 1Eine Entgeltsminderung setzt voraus, daß der Unternehmer das Entgelt an denjenigen herausgibt, der es gezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.1967 - BStBl III S. 687). 2Eine Vergütung des Herstellers, die nicht an seinen Leistungsempfänger, sondern an einen anderen in der Abnehmerkette gewährt wird, ist beim Hersteller keine Entgeltsminderung. 3Bei aufeinanderfolgenden Umsätzen einer Lieferkette Hersteller – Händler - Kunde ist die Bemessungsgrundlage nach den Umsätzen der jeweiligen Leistungsbeziehung (Hersteller - Händler / Händler - Kunde) und dem jeweiligen dafür aufgewendeten Entgelt zu beurteilen. 4Umstände außerhalb der einzelnen Leistungsbeziehung sind nicht zu berücksichtigen, insbesondere ist unbeachtlich, welchen Betrag der letzte Abnehmer (Kunde) für die Ware eines Herstellers wirtschaftlich aufwendet.
Beispiel 1: Vergütung (z.B. Barscheck) des Herstellers an den Kunden
1Der Hersteller verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 50 DM + 8 DM USt an den Händler. 2Der Kunde entrichtet beim Kauf der Ware den Händlerpreis von 100 DM + 16 DM USt. 3Der Kunde erhält im Rahmen einer Werbeaktion von dem Hersteller für den Kauf der Ware einen Barscheck in Höhe von 10 DM.
4Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Händler - Kunde beläuft sich auf 100 DM, die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Hersteller - Händler auf 50 DM. 5Der Hersteller hat Umsatzsteuer in Höhe von 8 DM in Rechnung gestellt, der Händler hat Vorsteuer in Höhe von 8 DM geltend gemacht. 6Die Gutschrift von 10 DM ist kein Entgelt von dritter Seite i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, weil die Gutschrift des Herstellers nicht dem Händler für die Lieferung Händler - Kunde gewährt wird. 7Der Hersteller kann aufgrund des Barschecks seine Umsatzsteuerschuld für die Lieferung Hersteller - Händler nicht mindern, weil sich die Bemessungsgrundlage für seine Lieferung an den Händler nicht geändert hat. 8Die Vergütung des Herstellers an den Kunden betrifft nicht das Verhältnis Hersteller - Händler; sie ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlicher Werbeaufwand des Herstellers.
Beispiel 2: Preiserstattungsgutscheine des Herstellers an den Kunden
1Der Hersteller verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 50 DM + 8 DM USt an den Händler. 2Der Kunde entrichtet beim Kauf der Ware den Händlerpreis von 100 DM + 16 DM USt. 3Der Hersteller hat im Rahmen einer Werbeaktion die Verpackungen seiner Waren mit Gutscheinen versehen. 4Bei der Einsendung einer bestimmten Anzahl dieser Gutscheine an den Hersteller erhält der Kunde von diesem eine Bargelderstattung von 10 DM.
5Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Händler - Kunde beläuft sich auf 100 DM, die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Hersteller - Händler auf 50 DM. 6Der Hersteller hat 8 DM USt in Rechnung gestellt, der Händler hat 8 DM Vorsteuer geltend gemacht. 7Wie im Beispiel 1 liegt hier kein Entgelt von dritter Seite i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG vor, weil die Bargeldauszahlung vom Hersteller nicht dem Händler, sondern dem Kunden gewährt wird. 8Auch hier kann der Hersteller seine Umsatzsteuerschuld für die Lieferung Hersteller - Händler nicht mindern.
Beispiel 3: Preisnachlaßgutscheine des Herstellers an den Kunden
1Der Hersteller verkauft seine Ware zum Herstellerpreis von 50 DM + 8 DM USt an den Händler. 2Der Händlerverkaufspreis beträgt 100 DM + 16 DM USt. 3Im Rahmen einer Werbeaktion hat der Hersteller Preisnachlaßgutscheine im Wert von 10 DM ausgegeben, die der Kunde beim Händler einlösen kann. 4Der Kunde bezahlt beim Kauf der Ware dem Händler 106 DM bar und 10 DM in Form des Gutscheins. 5Der Händler reicht den Gutschein beim Hersteller ein und erhält 10 DM vom Hersteller erstattet.
6Der Hersteller hat 8 DM USt in Rechnung gestellt, der Händler hat 8 DM Vorsteuer geltend gemacht. 7Nach Absprache zwischen Hersteller und Händler und der tatsächlichen Durchführung ist die Entgegennahme des Gutscheins eine Entgeltsminderung i.S. von § 17 UStG sowohl für die Lieferung Händler - Kunde als auch für die Lieferung Hersteller - Händler. 8Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung Händler - Kunde beläuft sich auf 91,38 DM (= um 10 DM reduzierter Händlerpreis von 116 DM abzüglich der USt). 9Da der Händler den Gutschein bei dem Hersteller einreicht und dieser dem Händler hierfür 10 DM erstattet, mindert sich die Bemessungsgrundlage der Lieferung Hersteller - Händler auf 41,38 DM (= um 10 DM reduzierter Herstellerpreis von 58 DM ab...