OFD Frankfurt, Verfügung v. 20.10.2000, S 0184 A - 14 - St II 12
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann die Abgabe von Speisen und Getränken an die Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen – entgegen der bisherigen Auffassung – ein Zweckbetrieb § 65 AO 1977) sein.
Sog. Mensavereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Speisen und Getränken ist, können als gemeinnützig anerkannt werden.
Normenkette
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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