BMF, Schreiben v. 15.2.2010, IV C 6 - S 2244/09/10002, BStBl I 2010, 181
Bezug: | BFH-Urteil vom 25.6.2009, IX R 42/08 |
Ergebnis der Erörterungen zu TOP 15 der ESt VI/09 vom 28. bis 30.10.2009 |
Mit Urteil vom 25.6.2009, IX R 42/08 (BStBl II 2010, 220) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.6.2009 (a.a.O.) sind aus nachfolgenden Gründen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren ist von dem übergreifenden und systemimmanenten Grundgedanken geprägt, dass bei seiner Anwendung Gewinne und Verluste gleichermaßen nur zur Hälfte (ab 2009 zu 60 %) der Einkommensteuer unterliegen sollen. § 3c Abs. 2 EStG darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren betreffenden Vorschriften des EStG auszulegen. Zu diesem Gesamtzusammenhang gehört insbesondere die Vorschrift des § 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 2 EStG, in der ausdrücklich bestimmt wird, dass das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren auch in den Fällen des § 17 Abs. 4 EStG anzuwenden ist. Für eine abweichende Behandlung bei § 17 Abs. 4 EStG in Verlustfällen enthält der Wortlaut des § 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 2 EStG keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass auch in Verlustfällen das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren mit der zwingenden Folge der Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden ist. Der Frage, ob in der Vergangenheit Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die dem Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren zugrunde liegende Grundwertung, Gewinne und Verluste gleich zu behandeln, gilt sowohl für die Vermögens- als auch für die Ertragsebene. Bei der Veräußerung einer Beteiligung gem. § 17 Abs. 2 oder 4 EStG erzielte Gewinne betreffen die Vermögensebene und unterliegen daher in gleicher Weise dem Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren wie mögliche Liquidationsverluste nach § 17 Abs. 4 EStG. Entgegen der Auffassung des BFH kommt es daher nicht darauf an, ob auf der Ertragsebene aus der Beteiligung Einnahmen (Gewinnausschüttungen) zugeflossen sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2010, 181
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