Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Die Struktur der Abfrage zu den Veräußerungsgewinnen wurde insgesamt neu gefasst. In den Zeilen 80 bis 92 wurde ein Berechnungsschema für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, optierenden Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG nach § 17 EStG sowie in gesetzlich gleichgestellten Fällen (z. B. § 6 AStG, § 13 UmwStG) aufgenommen
Grundlagen
Der Gewinn oder Verlust, den Sie aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer Betriebsaufgabe erzielt haben, gehört ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften.
Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beantragt wird
Sind Sie berufsunfähig oder mindestens 55 Jahre alt, steht Ihnen ein Freibetrag zu. Da dieser nur einmal im Leben gewährt wird, sollte die Entscheidung gut überlegt sein. Der Veräußerungsgewinn muss in Zeile 59 vor Abzug des Freibetrags eingetragen werden.
In den folgenden Zeilen sind die Teile des Veräußerungsgewinns einzutragen,
- Zeile 60 – für den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist (insbesondere beim Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften),
- Zeile 61/62 – für den die Reinvestitionsrücklage des § 6b EStG angewandt wurde bzw. werden soll,
- Zeile 63 – auf den der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG wegen dauernder Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 55. Lebensjahres angewandt werden soll.
- Veräußerungsgewinn, für den der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht beantragt wird
Soll oder kann der Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden, sind die entsprechenden Eintragungen in den Zeilen 67–72 vorzunehmen.
Veräußerungsverluste sind in den Zeilen 73–77 einzutragen.
Die Zeilen 78 und 79 sind jeweils mit einem Kreuz zu markieren, wenn Erwerber eine Gesellschaft ist, an der die veräußernde Person oder ein Angehöriger beteiligt ist oder wenn sich die Betriebsaufgabe über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt.
Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft o. Ä. nach § 17 EStG
Haben Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH), an der Sie mindestens 1 % aller Anteile besitzen oder besessen haben, in Ihrem Privatvermögen gehalten und veräußern Sie diese oder Teile davon, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn – eventuell nach Abzug eines Freibetrags – der ESt. Auch andere Vorgänge fallen unter die Vorschrift.
In Zeile 83 ist mittels einer Kennziffer einzutragen, um welchen Vorgang es sich handelt:
- 1 = eine Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 ggf. i. V. m. Abs. 7 EStG.
- 2 = eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG.
- 3 = die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, oder die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto i. S. d. § 27 KStG (§ 17 Abs. 4 EStG).
- 4 = die Beschränkung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat (§ 17 Abs. 5 EStG).
- 5 = einen Fall des § 6 AStG (z. B. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht).
- 6 = einen Fall des § 13 UmwStG (Verschmelzungsfälle).
- 7 = einen Fall des § 50i EStG (Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen).
Ergänzend ist noch einzutragen in Zeile 84 die Beteiligungsquote vor dem Vorgang und in Zeile 85 der prozentuale Anteil, der veräußert wurde.
In den folgenden Zeilen 86–94 ist eine Veräußerungsgewinnermittlung vorzunehmen. Ausgehend von dem Veräußerungspreis bzw. Wert werden die Kosten der Veräußerung und die Anschaffungskosten, die Nebenkosten der Anschaffung und die nachträglichen Anschaffungskosten abgezogen und so der Veräußerungsgewinn ermittelt.
Wegen des Teileinkünfteverfahrens ist der Gewinn nur zu 60 % steuerpflichtig. Der Betrag gehört in Zeile 93. Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG wird maschinell berücksichtigt. Ein Veräußerungsverlust ist in Zeile 94 anzusetzen.
Betriebsaufgabe, -veräußerung, -übertragung, -unterbrechung
Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung werden weitgehend gleichbehandelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der hierbei erzielte Gewinn bzw. Verlust gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit. Der Gewinn ist aber bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale steuerlich begünstigt.
Folgen der Betriebseinstellung |
|
ruhender Geschäftsbetrieb |
Betriebsverpachtung des gesamten Betriebs |
Betriebsveräußerung oder -aufgabe |
Aufgabegewinn |
nein |
nein |
ja, ggf. Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG |
laufende Einkünfte |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG |
nur nach Betriebsaufgabe: Einkünfte aus V+V § 21 EStG |
Gewerbesteuer |
ja |
nein |
nein |
Die Betriebsaufgabe liegt vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang und innerhalb ...