Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Für die Kapitalerträge, die nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, sondern mit dem persönlichen (tariflichen) Steuersatz, eventuell unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens, versteuert werden müssen, sind die Zeilen 27–34 vorgesehen. Ausgaben i. Z. m. derartigen Erträgen können Sie als Werbungskosten geltend machen, wenn diese den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Einzutragen sind im Vordruck deshalb nicht die Erträge, sondern die nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Einkünfte.
Zu dieser Gruppe gehören private Darlehen an Angehörige oder "eigene" Gesellschaften, aber nur, wenn derjenige, der das Darlehen bekommen hat, die Schuldzinsen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen kann (sonst Zeile 18).
Sind Sie entweder zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) beteiligt oder zu mindestens 1 % und können durch Ihre berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen (= unternehmerische Beteiligung), können Sie beantragen, dass die Kapitaleinkünfte, die Sie aus der Beteiligung erzielen (Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne), nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren (nur 60 % der Einkünfte steuerpflichtig) mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden (Zeile 31). Dies kann vorteilhaft sein, weil Sie gleichzeitig Werbungskosten (z. B. Finanzierungskosten) über den Sparer-Pauschbetrag hinaus geltend machen können. Der Antrag gilt immer für alle Erträge aus der Beteiligung und, wenn er nicht widerrufen wird, für fünf Jahre.
Die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Vz. ist unerheblich (BFH, Urteil v. 12.12.2023, VIII R 2/21, BStBl 2024 II S. 350). Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unerheblich (BFH, Urteil v. 17.7.2024, VIII R 37/23).
Ab dem Jahr, in dem der Antrag widerrufen wird, ist kein neuer Antrag für diese Beteiligung mehr möglich. Die sog. "Ewigkeitsklausel" wirft gewichtige verfassungsrechtliche Zweifel auf (s. dazu Heine/Trinks, Folgenschwere "Ewigkeitsklausel" nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG, NWB Nr. 12 v. 22.3.2024 S. 776).
Deshalb ist die Kapitalgesellschaft namentlich anzugeben (Anlage KAP Zeile 32). Einzutragen sind jeweils die Einkünfte, also die um die Werbungskosten geminderten Einnahmen. Ein Widerruf ist in den Zeilen 32a und 32b zu vermerken.
[Erträge aus Lebensversicherungen → Anlage KAP Zeile 30]
Kapitalerträge aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen, deren Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wurde, sind zur Hälfte steuerfrei. Einzutragen sind die gesamten Kapitalerträge; die Berücksichtigung des steuerfreien Teils erfolgt durch das Finanzamt. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist allerdings für die Wertsteigerungen ab 1.1.2019 eine Steuerfreistellung i. H. v. 15 % abzuziehen.
[Verwandtendarlehen → Anlage KAP Zeile 28]
Vertrag zwischen Angehörigen
Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Unabhängig davon fehlt es an einer Überschusserzielungsabsicht, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enthält wie das Refinanzierungsdarlehen (FG Münster, Urteil v. 24.8.2022, 7 K 1646/20 E, rkr., EFG 2022 S. 1818).
Zinsen unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen ESt, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Der Abgeltungsteuersatz ist aber nur dann nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge beim Schuldner anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zuzuordnen sind. Die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner müssen WK oder BA sein, die z. B. nicht unter das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen.
Entsprechende Einnahmen sind in Zeile 28 nach Abzug von Werbungskosten einzutragen.
Darlehen für selbst genutzte Immobilie
Der Vater V hat seinem Sohn S ein Darlehen gegeben, damit dieser eine Immobilie erwerben kann, die S selbst nutzen will. V nimmt dafür ein Bankdarlehen auf.
Die Zinseinnahmen bei V sind mit dem Abgeltungsteuersatz zu besteuern, da die Zinszahlungen bei S keine WK oder BA sind. Als Folge kann V seine Refinanzierungskosten steuerlich nicht geltend machen, weil diese unter das allgemeine Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen.
Problematisch ist der Fall, in dem eine Finanzierung ...