Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
Volljährige Kinder können ab dem Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis maximal zum Monat der Vollendung des 21. bzw. 25. Lebensjahres für die Monate bei den Eltern berücksichtigt werden, in denen sie eine der im Vordruck (Zeilen 16–18) genannten Bedingungen (z. B. in Ausbildung, freiwilliges Jahr usw.) erfüllen. Geben Sie an, welcher Tatbestand für Ihr Kind in welchem Zeitraum erfüllt ist. Dabei werden angefangene Monate zu Ihren Gunsten mitberücksichtigt. Auch in den Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. zwei Ausbildungen oder zwischen Freiwilligendiensten und Ausbildung kann das Kind berücksichtigt werden, wenn der Zeitraum vier Monate nicht überschreitet (Zeile 16). Bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldete Kinder können, solange sie nicht voll erwerbstätig sind, bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden (Zeile 20). Leistet das Kind einen der in Zeile 16 genannten Freiwilligendienste (z. B. auch Bundesfreiwilligendienst), wird es ebenfalls berücksichtigt.
Die genannten Tatbestandsmerkmale zur Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind im § 32 Abs. 4 EStG abschließend geregelt. Die nachfolgende Tabelle stellt eine Übersicht der dort aufgeführten Gruppen dar.
Alter des Kindes |
Berücksichtigungstatbestand |
Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres |
Berücksichtigung möglich, wenn das Kind nicht erwerbstätig und bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG). |
Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres |
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Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres unbegrenzt |
Berücksichtigung möglich, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. bzw. 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG). |
Einkünfte und Vermögen des Kindes sind unerheblich
Ob das Kind erwerbstätig ist oder über eigene Einkünfte und Bezüge verfügt, ist bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung ohne Bedeutung.
Arbeitsuchend gemeldetes Kind unter 21 Jahren
Das Kind darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von maximal 538 EUR (ab Vz. 2025: 556 EUR) im Monat bzw. eine Beschäftigung von durchschnittlich weniger als 15 Stunden wöchentlich (unabhängig, ob als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger) ist unbeachtlich (BFH, Urteil v. 18.12.2014, III R 9/14, BFH/NV 2015 S. 1030) – und muss sich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter im Inland oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz tatsächlich als Arbeit suchend gemeldet und die Tatsache der gegenwärtigen oder künftigen Arbeitslosigkeit angezeigt haben. Die Meldung ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes.
Kind in Ausbildung
Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen zukünftigen Beruf zu verstehen (vgl. die Ausführungen zur erstmaligen Berufsausbildung im Bereich der Sonderausgaben). Sie muss für den angestrebten Beruf geeignet sein und ernsthaft und nachhaltig betrieben werden.
Für die Anerkennung einer Schulausbildung als Ausbildung ist grds. weder die Einbindung des Schülers in eine schulische Mindestorganisation, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht, noch die Teilnahme des Kindes an einem theoretisch-systematischen Unterricht erforderlich (s. u. Selbstunterricht). Nach diesen Grundsätzen sind als Ausbildung für einen künftigen Beruf insbesondere anzusehen:
- Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Inland (Haupt-, Realschule, Gymnasium) oder Ausland, auch Abendrealschule oder Abendgymnasium;
- Besuch einer weiterführenden Schule (Fach-, Fachhochschule, Berufsakademie, Universität); dies kann für ein ernsthaft betriebenes Studium auch erfüllt sein, wenn es (z. B. mit nur fünf Semesterstunden wöchentlich) neben einer Erwerbstätigkeit stattfindet (BFH, Urteil v. 8.9.2016, III R 27/15, BFH/NV 2017 S. 208);
- betriebliche Ausbildung (Lehre in einem handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf);
- Besuch einer Haushalts-, berufsbildenden Schule, Berufsfach-, Meisterschule;
- Ableistung eines vorgeschriebenen Praktikums (Vor-, Zwischen- und Nachpraktika) im Rahmen einer Ausbildung. Soweit ein Praktikum weder vorgeschrieben noch empfohlen wird (freiwillige Praktika), erkennt die Fina...