Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
[Entlastungsbetrag für Alleinerziehende → Zeilen 44–50]
Alleinerziehende, die mit steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindern eine Haushaltsgemeinschaft bilden, können hier den Abzug eines Entlastungsbetrags von 4.260 EUR im Jahr für das erste bzw. 240 EUR für jedes weitere Kind beantragen.
Hierfür ist in der Zeile 44 anzugeben, für welchen Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft bestand. Der Zeitraum, für den Kindergeld ausgezahlt wurde, ist in der Zeile 45 anzugeben. Lebte im Haushalt eine weitere (volljährige) Person, für die kein Kindergeldanspruch bestand, mit Ihnen und Ihrem Kind in Haushaltsgemeinschaft, sind Angaben hierzu in den Zeilen 46–49 zu tätigen.
Die Voraussetzungen, unter denen Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag steuermindernd angerechnet bekommen, sind im § 24b EStG geregelt:
- alleinstehender Elternteil
- mindestens ein Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag zur Betreuung, Erziehung und Ausbildung besteht (unabhängig vom Alter des Kindes)
- Haushaltszugehörigkeit des Kindes
Der Entlastungsbetrag ist nicht aufteilbar. Er kann für ein Kind immer nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden. Liegen die Abzugsvoraussetzungen nur einen Teil des Jahres vor, wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig berücksichtigt.
Alleinstehend
Als "alleinstehend" gelten Personen, die ledig, geschieden oder verwitwet sind bzw. deren Ehegatte das ganze Jahr über nicht im Inland gewohnt hat. Nicht alleinstehend sind Personen, die mit anderen volljährigen Personen eine "Haushaltsgemeinschaft" bilden. Diese liegt vor, wenn ein gemeinsames Wirtschaften ("Wirtschaften aus einem Topf") stattfindet (§ 24b Abs. 3 EStG).
Eine Haushaltsgemeinschaft wird angenommen, wenn der/die Alleinerziehende in einer
- eheähnlichen Lebensgemeinschaft,
- Wohngemeinschaft mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern oder
- Wohngemeinschaft mit eigenen volljährigen Kindern, die steuerlich nicht bei ihm berücksichtigt werden können,
zusammenlebt.
Ist eine andere Person in der Wohnung gemeldet, wird unterstellt, dass ein gemeinsames Wirtschaften und damit eine "schädliche" Haushaltsgemeinschaft vorliegen. Diese gesetzliche Vermutung kann bei Wohngemeinschaften, nicht aber bei eheähnlichen Gemeinschaften, widerlegt werden, indem der/die Alleinerziehende glaubhaft versichert, dass die im Haushalt gemeldete Person selbstständig und getrennt wirtschaftet. Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine nicht zu einer "steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft" (z. B. FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 16.6.2022, VI 305 – S 2223 – 11).
Alleinstehende mit zwei Kindern
Eine alleinstehende Mutter lebt zusammen mit ihren zwei volljährigen Kindern unter 25 Jahren, die beide das ganze Jahr in Berufsausbildung sind.
Die Mutter gilt als alleinstehend, weil (und solange) beide Kinder steuerlich bei ihr berücksichtigt werden können. Soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, steht ihr ein Entlastungsbetrag für beide Kinder zu.
Sobald ein im Haushalt lebendes Kind nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden kann, ist der Elternteil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "alleinstehend", vielmehr liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor. Das gilt auch, wenn sich das nicht berücksichtigungsfähige Kind nicht an den Kosten der Haushaltsführung beteiligt. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. d. § 24b Abs. 3 Satz 2 EStG kann auch darin bestehen, dass die andere volljährige Person durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit zu einer Entlastung beiträgt (BFH, Urteil v. 28.6.2012, III R 26/10, BFH/NV 2012 S. 1864).
Lebt im Haushalt eine volljährige andere Person, die einen Pflegegrad hat oder blind (Merkzeichen "BL", "TBI") ist und nur über geringes Vermögen (max. 15.500 EUR) verfügt und deren jährlichen Einkünfte und Bezüge maximal 11.784 EUR betragen (z. B. pflegebedürftige Großmutter mit geringer Rente), ist der Entlastungsbetrag möglich. Hier wird unterstellt, dass sich diese Person weder durch persönliche Mitarbeit noch durch finanzielle Unterstützung an der Haushaltsführung beteiligen kann (BMF, Schreiben v. 23.10.2017, IV C 8 – S 2265 – a/14/10005, BStBl 2017 I S. 1432).
Haushaltszugehörigkeit
Das Kind gehört zum Haushalt, wenn es in der Wohnung der alleinstehenden Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Der Entlastungsbetrag kann deshalb auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kind tatsächlich woanders (z. B. in einer eigenen Wohnung) unangemeldet wohnt, sich aber (melderechtlich unzulässig) in der Wohnung des alleinstehenden Elternteils angemeldet hat (BFH, Urteil v. 5.2.2015, III R 9/13, BFH/NV 2015 S. 1163). Ist das Kind in der Wohnung nicht gemeldet, muss der Elternteil nachweisen, dass das Kind dauerhaft bei ihm im Haushalt lebt. Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung, z. B. zur Ausbildung oder zum Studium, ist unschädlich.
Gehört das Kind zum Haushalt beider (getrenntlebender) Eltern und ist nur einer der Elternteile alleinstehend, bekommt dieser den Entlast...