Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Allgemeine Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Neben besonderen Voraussetzungen für einzelne Arten von Sonderausgaben sind folgende Punkte bei allen Sonderausgaben zu beachten:
- Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug geht dem Abzug von Sonderausgaben vor.
- Sonderausgaben kann nur abziehen, wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
- Sonderausgaben kann grds. nur derjenige geltend machen, der sie selbst schuldet (Versicherungsnehmer) und selbst bezahlt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kommt es für den Sonderausgabenabzug nicht darauf an, welcher Ehegatte sie geleistet hat. In diesem Fall werden die Ehepartner wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Ausnahme: Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung eines Kindes bzw. des geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten;
- Sonderausgaben können aus eigenen Mitteln oder unter Inanspruchnahme von Krediten geleistet werden.
- Sonderausgaben können nur im Jahr der Zahlung (Abfluss) gem. § 11 Abs. 2 EStG abgezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Sonderausgaben mit Darlehensmitteln bestritten werden.
- Eine Ausnahme kann bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben bestehen:
Abzugsjahr bei regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen
Die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung für 2025 sind am 1.1.2025 fällig und werden bereits am 28.12.2024 bezahlt. Liegen Fälligkeit und Zahlung innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor bzw. nach Wechsel des Kalenderjahres (hier: 22.12.2024 bis zum 10.1.2025), sind die Beiträge zur Haftpflichtversicherung, abweichend vom Zahlungsprinzip, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2025) und nicht im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar.
Erstattungen
Erstattungen, Rückzahlungen oder Zuschüsse sind grds. mit gleichartigen Leistungen zu verrechnen (§ 10 Abs. 4b EStG). Dabei ist bei der Prüfung der Gleichartigkeit auf den jeweiligen Zweck der Sonderausgaben abzustellen.
Pauschaler Sonderausgabenabzug
Für Vorsorgeaufwendungen gibt es nur noch im Rahmen des LSt-Abzugsverfahrens einen pauschalen Abzug in Form der Vorsorgepauschale (§ 39b EStG).
Für (andere) Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, wird bei der Veranlagung ein Sonderausgabenpauschbetrag abgezogen, wenn insgesamt keine oder keine höheren Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10c EStG).
Der Sonderausgabenpauschbetrag beträgt im Fall der Einzelveranlagung 36 EUR und bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 72 EUR.