Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Überblick
Der Vordruck unterscheidet vier Arten von Zuwendungen: Parteizuwendungen (Zeile 7), Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung (Zeilen 9–12) und Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (Zeile 5). Begünstigt sind ggf. auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen im EU/EWR-Ausland (Zeile 6). Haben Sie mehrfach gespendet, listen Sie die Beträge mit Angabe des jeweiligen Empfängers auf einem gesonderten Blatt einzeln auf. Ein verbleibender Spendenvortrag aus dem Vorjahr kann in der Anlage Sonstiges, Zeile 6, geltend gemacht werden.
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an unterschiedliche steuerbegünstigte Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abzug von Sonderausgaben oder eine Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen.
[Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke → Zeilen 5 und 6]
Höhe des Sonderausgabenabzugs
Nach § 10b Abs. 1 EStG können Spenden und grds. auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke steuerlich berücksichtigt werden.
Danach sind Aufwendungen zur Förderung
- gemeinnütziger Zwecke nach § 52 AO,
- mildtätiger Zwecke nach § 53 AO sowie
- kirchlicher Zwecke nach § 54 AO
insgesamt bis zu
- 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
- 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG) als Sonderausgaben abziehbar.
Zuwendungen liegen nur vor, wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung (freiwillig) und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) erfolgen. Die Zuwendungen müssen dem steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft und nicht deren evtl. vorhandenem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zufließen.
Förderung gemeinnütziger Zwecke
Unter der Förderung gemeinnütziger Zwecke i. S. d. § 52 AO sind insbesondere Tätigkeiten zu verstehen, die darauf ausgerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Religion, Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe, Kunst, Kultur, Denkmalschutz und -pflege, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Naturschutz, Landschafts-, Wohlfahrtspflege und deren Verbände (z. B. Caritas, DRK, Arbeiterwohlfahrt, VdK), Hilfe von Verfolgten und Flüchtlingen, Lebensrettung, Katastrophen-, Tier-, Verbraucherschutz, Ehe und Familie, Sport, Heimatpflege und Heimatkunde.
Begünstigt sind Spenden und grds. auch Mitgliedsbeiträge. Für Letztere gibt es aber eine Einschränkung. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften (i. d. R. Vereine),
- die den Sport,
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Musikverein),
- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO),
- die sog. Freizeitzwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO (Förderung von Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionellem Brauchtum, Karneval, Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport) fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) oder
- deren Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einer der vorgenannten Betätigungen fördert.
- Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind auch dann nicht gem. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert, der nicht in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannt ist (BFH, Urteil v. 28.9.2022, X R 7/21, BFH/NV 2023 S. 211.
Vergünstigungen bei Vereinen, die Kunst und Kultur fördern
Mitgliedsbeiträge an Vereine, die Kunst und Kultur fördern, sind auch dann abziehbar, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen, z. B. in Form von verbilligten Eintrittskarten oder Veranstaltungen für Mitglieder, gewährt werden (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG).
Förderung mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Mildtätige Zwecke verfolgt eine Körperschaft dann, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos (ohne eigenwirtschaftliches Interesse) zu unterstützen.
Kirchliche Zwecke liegen vor, wenn die Tätigkeit einer Körperschaft (Kirche oder Verein) auf die selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, gerichtet ist. Dazu gehört die Errichtung/Erhaltung von Gottes- und Gemeindehäusern, das Abhalten von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht (§ 54 AO).
[Zuwendungsempfänger im Inland und EU-/EWR-Ausland → Zeile 6]
Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Zuwendungen an eine
- juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften: z. B. Gemeinde, Kirche, Universität, An...