Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Für sämtliche sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Basiskranken-, Pflegepflicht- und andere Versicherungen) gibt es insgesamt einen Höchstbetrag von 2.800 EUR oder 1.900 EUR je Person.
Haben Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge insgesamt selbst bezahlt und keine steuerfreien Zuschüsse erhalten (z. B. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung oder Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners) und haben Sie auch keinen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten, ohne dafür eigene Beiträge entrichten zu müssen (z. B. Beihilfeanspruch von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und Geistlichen), steht Ihnen der Höchstbetrag von 2.800 EUR zu. Bitte tragen Sie in diesem Fall in Zeile 49 eine "2" ein. Eine "2" tragen insbesondere Selbstständige, Gewerbetreibende und Freiberufler ein.
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ist die Beurteilung des Höchstbetrags getrennt vorzunehmen.
Die Abfrage in Zeile 49 dient der Bestimmung der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 3a EStG sind grds. nur bis zu einem gemeinsamen Höchstbetrag abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG). Beiträge zu den Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind aber auch abziehbar, soweit sie den Höchstbetrag übersteigen (Mindestabzug; § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Sie können somit immer in voller Höhe als Sonderausgabe abgezogen werden. Ein Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet dann aber aus.
- Diese weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können somit nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn der Höchstbetrag durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. In diesem Fall kann der Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag durch die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen aufgefüllt werden.
Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen:
1.900 EUR, wenn der Steuerpflichtige
- einen steuerfreien Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen erhält (§ 3 Nrn. 9, 14, 57 oder 62 EStG; z. B. Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung oder Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung des Rentners) oder
- ganz oder teilweise einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen hat (z. B. Beihilfeanspruch bei Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Geistlichen).
2.800 EUR, wenn nicht der Höchstbetrag von 1.900 EUR anzusetzen ist. Der Höchstbetrag von 2.800 EUR ist bei Steuerpflichtigen, die die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung vollständig aus eigenen Mitteln tragen (z. B. Freiberuflern und Gewerbetreibenden), anzusetzen. Hierzu tragen Sie bitte in Zeile 49 eine "2" ein.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Gemeinsamer Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung
Ehegatten A und B werden zusammen zur ESt veranlagt. Der Ehemann ist Hausmann, die Ehefrau ist Beamtin.
Für die Ehefrau beträgt der Höchstbetrag 1.900 EUR, weil sie als Beamtin einen Anspruch auf mindestens teilweise Erstattung von Krankheitskosten durch die Beihilfe des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers hat. Der Ehemann hat einen mittelbaren Beihilfeanspruch im Krankheitsfall. Damit beträgt auch für ihn der Höchstbetrag 1.900 EUR. Der gemeinsame Höchstbetrag beträgt 3.800 EUR.
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs ist lt. BFH für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 16.11.2011, X R 15/09, BFH/NV 2012 S. 626).
Ebenso ist die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von notwendigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Risikolebens-, Unfall-, Kapitallebensversicherungen) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG durch § 10 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß (BFH, Urteil v. 9.9.2015, X R 5/13, BFH/NV 2016 S. 116).