Bonuszahlungen der Krankenkasse
Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gem. § 65a SGB V pauschal von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, liegt hierin eine Leistung der Krankenkasse vor, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (BFH, Urteil v. 6.5.2020, X R 16/18, BFH/NV 2020 S. 1144 und BFH, Urteil v. 6.5.2020, X R 30/18, BFH/NV 2020 S. 1067).
Die Finanzverwaltung unterscheidet aufgrund dieses Urteils zwei Fälle:
- Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind (z. B. Osteopathie Behandlung homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel), handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Dasselbe gilt bei Boni zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio). Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind nicht zu mindern.
- Eine Beitragsrückerstattung liegt jedoch vor, wenn sich ein Bonus der GKV auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind zu mindern (BMF, Schreiben v. 16.12.2021, IV C 3 – S 2221/20/10012:002, BStBl 2021 I S. 155).
Vereinfachungsregelung
Das BMF geht bei Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person von nicht steuerbaren Leistungen der GKV aus. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Der Steuerpflichtige kann aber nachweisen, dass es sich auch bei den übersteigenden Bonuszahlungen um Leistungen der GKV handelt. Diese Vereinfachungsregelung gilt für Zahlungen der GKV bis zum 31.12.2024 (BMF, Schreiben v. 28.12.2023, IV C 3 – S 2221/20/10012 :005 BStBl 2024 I S. 209).
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Vereinfachungsregel in § 10 Abs. 2b S. 2 u. 3 EStG gesetzlich normiert.
Verfahrensrechtliche Hinweise
Soweit die Finanzverwaltung bisher derartige Bonuszahlungen von den Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen hat, ist zu prüfen, ob der Steuerbescheid geändert werden kann. Ein Schreiben des BMF zeigt verschiedene Änderungsvarianten auf. In Einzelfällen muss die Initiative zur Änderung vom Steuerpflichtigen ausgehen. Ein Nachweis der Krankenversicherung über Bonusleistungen zu entsprechenden Gesundheitsmaßnahmen ist der Finanzverwaltung vorzulegen (BMF, Schreiben v. 7.10.2022, IV A 3 – S 0338/19/ 10006 :009, BStBl 2022 I S. 1437).