Zusammenfassung
Der Arbeitgeber kann nicht einfach die Erlaubnis zum Homeoffice widerrufen, wenn der Arbeitsplatz 500 km entfernt ist. Er braucht dafür einen sachlichen Grund oder dringende betriebliche Erfordernisse.
Hintergrund
Im konkreten Fall arbeitete der 55-jährige Kläger seit 2017 bei einem Autozulieferer. Der Kläger erledigte 80 % seiner Arbeit im Bereich der industriellen Planung in den letzten 3 Jahren mit Erlaubnis des Arbeitgebers von zu Hause aus.
Im Arbeitsvertrag stand, dass der Arbeitsort des Angestellten die gesamte Unternehmensgruppe umfasst und von den Projekten abhängt. Ende März 2023 teilte das Unternehmen dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Mai 2023 an einer 500 km entfernten Betriebsstätte in Präsenz arbeiten muss, da die aktuelle Betriebsstätte schließt.
Gleichzeitig erhielt er eine Kündigung mit dem Angebot, an der neuen Betriebsstätte zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Der Kläger reichte eine Klage beim Arbeitsgericht ein, um gegen die Versetzung und die Kündigung vorzugehen.
Entscheidung
Die Klage hatte in beiden Punkten Erfolg. Auch das Landesarbeitsgericht stimmte der Entscheidung der ersten Instanz zu. Die Gerichte entschieden, dass die Versetzung an den neuen Arbeitsort ungültig ist.
Die Versetzung zu einem Präsenzarbeitsplatz 500 km entfernt, nach Jahren der Arbeit im Homeoffice, war unangemessen. Außerdem bedeutete die Versetzung den Entzug der Homeoffice-Erlaubnis, was nicht richtig begründet war.
Der Arbeitgeber hat zwar das Recht, Anweisungen zu geben, aber er muss dabei fair bleiben und beide Seiten berücksichtigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber das Interesse des Klägers nicht genug beachtet. Der Kläger hat seine Arbeit von zu Hause aus gut gemacht und ist an seinen Wohnort gebunden.
Der Arbeitgeber konnte keine wichtigen Gründe für die Versetzung nennen. Der Kläger betreut die Kunden meist digital. Die persönliche Anwesenheit im Betrieb war nicht nötig. Daher entschied das Gericht, dass die Versetzung und der Entzug der Homeoffice-Erlaubnis nicht rechtens sind.
Auch die Kündigung war ungültig, da keine dringenden betrieblichen Gründe vorlagen. Der Kläger hätte gelegentlich am neuen Standort sein können, wenn nötig. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass dies für den Betrieb nicht ausreichend wäre.
Insgesamt waren die Versetzung und die Kündigung unzulässig.