(1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage 2 [Bis 31.12.2024: K3] sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen.
(2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage 3 [Bis 31.12.2024: K4] sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen.
(3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage 4 sind monatlich bis zum zehnten Werktag [Bis 31.12.2024: § 66 Absatz 2 nach Anlage Z5 sind monatlich bis zum zehnten Kalendertag] des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.
(4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage Z5a Blatt 1 und Blatt 2 sind monatlich bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen.
(4 [Bis 31.12.2024: 5] ) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 nach Anlage 4 sind bis zum 50. Werktag [Bis 31.12.2024: Z5b sind bis zum 50. Kalendertag] nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen.
(5 [Bis 31.12.2024: 6] ) Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 15. Werktag [Bis 31.12.2024: 20. Kalendertag] des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Werktag [Bis 31.12.2024: 50. Kalendertag] nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.
(7) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 1 nach Anlage Z4, Meldungen gemäß § 69 nach Anlage Z8 sowie Stornomeldungen nach § 68 Absatz 2 sind bis zum siebenten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithandelsware folgenden Monats einzureichen.
(8) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 2 nach Anlage Z10 sowie Meldungen gemäß § 70 Absatz 1 nach den Anlagen Z10, Z11, Z12, Z13, Z14 und Z15 sind bis zum fünften Kalendertag des folgenden Monats einzureichen.