Leitsatz

Die Privilegierung von betrieblichem Vermögen im Erbschaftsteuergesetz ist ein wahrer Dauerbrenner. Trotz Vorliegens von betrieblichem Vermögen tritt grundsätzlich ein Begünstigungsausschluss für Verwaltungsvermögen ein. Der BFH hat sich nunmehr eingehend mit der Abgrenzung zwischen tatsächlich begünstigtem Vermögen und schädlichem Verwaltungsvermögen auseinandergesetzt. Im Entscheidungsfall wurde ein vererbtes und zuvor an den Erben verpachtetes Parkhaus als schädliches Verwaltungsvermögen eingeordnet.

Vorbemerkung

Mit den §§ 13a f. ErbStG wird Betriebsvermögen für den Fall eines erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtigen Vorgangs begünstigt. Der Gesetzgeber begründet diese Begünstigung damit, dass in Betrieben oft in erheblichem Maße Kapital für Produktionszwecke gebunden ist, das vor einer anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, die regelmäßig nicht aus liquidem Vermögen oder laufenden Erträgen beglichen werden kann, geschützt werden soll, um nicht den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Liquiditätsreserven und Investitionsfähigkeit der betroffenen Unternehmen zu gefährden (vgl. BT-Drs. 16/7918 v. 28.1.2008 S. 33).

Mit der Unterscheidung zwischen begünstigtem Vermögen und i.d.R. nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 ErbStG) legt der Gesetzgeber fest, welche Vermögensbestandteile eines Betriebs er trotz Betriebszugehörigkeit für nicht förderungswürdig - weil nicht produktiv - und damit für nicht arbeitsplatzerhaltend hält.

Für Verwaltungsvermögen ist regelmäßig ein Begünstigungsausschluss normiert. Durch die Anwendung eines 90%-Tests kann ein hohes Verwaltungsvermögen auch zu einer Versagung der Steuerbegünstigung für das ansonsten begünstigte Vermögen führen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).

Offene Frage

In dem vom BFH zu entscheidenden Sachverhalt stellte sich die Frage, ob ein an den Erben verpachtetes Parkhaus nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen auslöst.

 

Sachverhalt

Der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt verhielt sich wie folgt:

  • Der Kläger ist Alleinerbe seines in 2018 verstorbenen Vaters (Erblasser).
  • Die Erbeinsetzung erfolgte durch notariell beurkundetes Testament.
  • Zum Nachlassvermögen gehört das Einzelunternehmen des Erblassers. Dieses umfasste ein mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebautes Grundstück.
  • Das Parkhaus, das täglich 24 Stunden geöffnet war, hatte der Erblasser ursprünglich selbst betrieben und damit Parkplätze an Dritte vermietet. Ab Anfang 2000 verpachtete er das Parkhaus unbefristet an den Kläger. Die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis führten beim Erblasser ertragsteuerlich zu gewerblichen Einkünften.
  • Die Tankstelle, die 7,12% der gesamten Bruttofläche des bebauten Grundstücks ausmachte, war bis Ende 2018 an eine GmbH verpachtet.

In der Erklärung zur Feststellung des Werts des Betriebsvermögens ging der Kläger davon aus, dass kein Verwaltungsvermögen vorhanden war.

Nach Auffassung des Finanzamts stellte das Parkhaus-Grundstück in vollem Umfang begünstigungsschädliches Verwaltungsvermögen dar. Der an den Kläger verpachtete Betrieb (Parkhaus) stellte vor der Verpachtung bei dem Erblasser Verwaltungsvermögen dar (siehe § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG; R E 13b.13 Satz 3 ErbStR).

FG Köln: Parkhaus stellt Verwaltungsvermögen dar

Das FG Köln (Urteil v. 10.6.2021, 7 K 2718/20) schloss sich der Auffassung der Finanzverwaltung an und qualifizierte das Parkhaus ebenfalls als Verwaltungsvermögen.

 

Entscheidung

Entscheidung des BFH: Revision ist unbegründet

Die gegen die Entscheidung des FG Köln eingelegte Revision hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen - und zwar aus folgenden wesentlichen Gründen:

Zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehören Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Hierzu rechnen sowohl das zum Todeszeitpunkt des Erblassers an den Kläger verpachtete Parkhaus als auch die an eine GmbH verpachtete Tankstelle.

Zur Zuordnung zum begünstigten Vermögen kann es bei Anwendung einer sog. Rückausnahme kommen. Die Voraussetzung für die Anwendung dieser sog. Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG ist nur in Bezug auf die Parkhausverpachtung erfüllt. Denn der Parkhausbetrieb wird unbefristet an den Kläger verpachtet. Die Verpachtung führte beim Erblasser zu gewerblichen Einkünften. Der Erblasser hatte den Kläger als Pächter des Parkhauses durch Testament als Erben eingesetzt.

Diese Rückausnahme erfährt aber durch § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG eine erneute Einschränkung. Die Rückausnahme von der Rückausnahme gilt danach nicht für verpachtete Betriebe, soweit sie vor ihrer Verpachtung die Voraussetzung für die Begründung von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) nicht erfüllt haben und für verpachtete Betriebe, deren Hauptzweck in der Überlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten an Dritte zur Nutzung besteht, die Wohnungsunternehmen (§ 13b ...

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