(1) 1Das Gebäude auf fremden Grund und Boden und der Grund und Boden bilden zwei wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. 2Für beide wirtschaftliche Einheiten ist daher je ein Einheitswert festzustellen. 3Sie sind selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. 4Ungeachtet der für die Bewertung maßgeblichen Grundsätze gilt der Grund und Boden als bebautes Grundstück derjenigen Grundstücksart, in die die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes nach § 75 BewG einzuordnen ist. 5In den Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes eine größere, dem Eigentümer des Grund und Bodens gehörende Fläche nur teilweise nutzt, ist daher nur die von ihm genutzte Fläche als (bebauter) "Grund und Boden" im Sinne von § 94 Abs. 1 BewG und damit als besondere wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 2 BewG) anzusehen. 6Sie ist demnach aus der die gesamte Bodenfläche umfassenden wirtschaftlichen Einheit - ggf. im Wege der Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BewG) - herauszulösen. 7Bei einer solchen, durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bedingten Nachfeststellung ist es ohne Bedeutung, ob für die verbleibende wirtschaftliche Einheit (Stammeinheit) der Einheitswert fortgeschrieben werden kann. 8In diesen Fällen sind drei wirtschaftliche Einheiten vorhanden: das Gebäude als bebautes Grundstück, der wirtschaftlich zu dem Gebäude gehörende Grund und Boden ebenfalls als bebautes Grundstück und die nach der Abtrennung des vom Eigentümer des Gebäudes genutzten Grund und Bodens verbleibende Stammeinheit, die im allgemeinen ein unbebautes Grundstück sein wird.
(2) 1Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. 2Die Bewertung erfolgt nach den Abschnitten 7 bis 10. 3Der Umstand, daß auf dem Grundstück ein Gebäude steht, ist im allgemeinen nicht zu berücksichtigen. 4Eine Ermäßigung des Bodenwerts kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Nutzungsbehinderung, die sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Bodenwert beeinträchtigt. 5Dies setzt voraus, daß im Feststellungszeitpunkt ein zwischen dem Eigentümer des Grund und Bodens und dem Eigentümer des Gebäudes abgeschlossener, für und gegen einen etwaigen Erwerber des Grund und Bodens geltender Pachtvertrag (vgl. § 581 Abs. 2, § 571 Abs. 1 BGB) noch für längere Zeit besteht, ohne daß ein dem Bodenwert entsprechender Pachtzins gezahlt wird. 6Die Minderung des Bodenwerts richtet sich dann ebenfalls nach der Dauer und dem Ausmaß der Nutzungsbehinderung.
(3) 1Für die Bewertung des Gebäudes gelten die allgemeinen Vorschriften des § 76 BewG. 2Wegen der Ermittlung des auszuscheidenden Bodenwertanteils im Falle der Bewertung im Ertragswertverfahren vgl. die Anlagen 1 bis 8. 3Die Verpflichtung, das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen, mindert den Gebäudewert (§ 94 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BewG). 4Die Höhe des Abschlags ist im Falle der Bewertung im Ertragswertverfahren im allgemeinen den Spalten 4 bis 7 der Anlage 9 zu entnehmen. 5Wenn das Gebäude innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Feststellungszeitpunkt abgebrochen werden muß, so ist die Höhe des Abschlags jedoch nur den Spalten 1 bis 3 der Anlage 9 zu entnehmen. 6Wegen der Bemessung des Abschlags im Falle der Bewertung im Sachwertverfahren vgl. Abschnitt 44 Abs. 7. 7In vielen Fällen läßt sich am Feststellungszeitpunkt noch nicht übersehen, ob der Eigentümer des Grund und Bodens von seinem Recht, den Abbruch des Gebäudes zu verlangen, Gebrauch machen wird oder ob der Pachtvertrag verlängert werden wird. 8In diesen Fällen kann ein Abschlag nach § 94 Abs. 3 BewG nur gewährt werden, wenn der Gebäudewert infolge der bestehenden Unsicherheit wesentlich gemindert wird. 9Die Höhe des Abschlags bemißt sich hier nach den Umständen des einzelnen Falles. 10Ist jedoch am Feststellungszeitpunkt vorauszusehen, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird, so kommt ein Abschlag - auch wegen der bestehenden Unsicherheit - nicht in Betracht (§ 94 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BewG). 11Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn der Pachtvertrag bereits einmal verlängert wurde und anzunehmen ist, daß er auch in Zukunft verlängert werden wird, ohne daß Gründe tatsächlicher Art für eine bevorstehende Beendigung des Pachtvertrages sprechen.
(4) 1In § 94 BewG ist - anders als in der Regelung des Erbbaurechts in den Fällen des § 92 Abs. 2 BewG - nichts Besonderes über die Bewertung des Gebäudes in den Fällen bestimmt, in denen das Eigentum an dem Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit entschädigungslos auf den Eigentümer des Grund und Bodens übergeht. 2Die Forderung des Eigentümers des Grund und Bodens auf die entschädigungslose Überlassung des Gebäudes und die ihr entsprechende Verpflichtung des Eigentümers des Gebäudes wirken sich daher in den Fällen des § 94 BewG weder in der Bewertung des Grund und Bodens noch in der Bewertung des Gebäudes aus. 3Die Forderung des Eigentümers des Grund und Bodens und die Verpflichtung ...