Leitsatz (amtlich)
Ein in Griechenland zugelassener Rechtsanwalt kann einen Beteiligten jedenfalls dann nicht als "Rechtsanwalt" i.S. des Art.1 Nr.1 BFHEntlG vertreten, wenn er nicht im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt handelt, der selbst Bevollmächtigter ist.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; EWGRL 249/77DG § 3 Abs. 1 Fassung: 1981-08-07; EWGRL 249/77DG § 4 Abs. 1 Fassung: 1981-08-07
Tatbestand
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war in den Jahren 1973 bis 1978 alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der S-GmbH (GmbH). Er hat Klage gegen einen gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid vom 11.Januar 1982 erhoben, mit dem er für Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der GmbH in Anspruch genommen wurde. Im Klageverfahren war der Antragsteller zeitweise durch die Rechtsanwälte X vertreten. Sie legten ihr Mandat am 24.August 1988 nieder.
Für das Klageverfahren beantragte der Antragsteller Prozeßkostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag durch Beschluß vom 7.November 1988 mit der Begründung zurück, daß die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller sei durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts B wegen Umsatzsteuerhinterziehung 1973 bis 1978 verurteilt worden. Das Urteil beruhe neben der Aussage eines Steuerfahndungsprüfers auf der im wesentlichen geständigen Einlassung des Antragstellers. Zwar bestreite der Antragsteller die Feststellungen des Strafurteils. Sein pauschales Bestreiten genüge jedoch nicht, um seiner Klage --auch nur teilweise-- eine hinreichende Aussicht auf Erfolg einräumen zu können.
Der Beschluß des FG ist dem Antragsteller am 22.November 1988 durch einfachen Brief an seine Adresse in T (Griechenland) zugeleitet worden. Mit einem am 13.Dezember 1988 beim FG eingegangenen Schreiben erhebt der Antragsteller --vertreten durch den in Griechenland zugelassenen Rechtsanwalt Z, Thessaloniki-- Beschwerde gegen den die PKH ablehnenden Beschluß des FG.
Der Kläger beantragt sinngemäß die Gewährung von PKH für das Verfahren vor dem FG.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig; sie war deshalb zu verwerfen.
Nach Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8.Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 3.Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art.1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG). Hierüber wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung der ihm zugegangenen Vorentscheidung zutreffend belehrt.
Ein im Ausland zugelassener Rechtsanwalt ist nicht als Rechtsanwalt i.S. des Art.1 Nr.1 BFHEntlG anzusehen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19.Juli 1977 VIII CB 84.76, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 67 VwGO Nr.47; Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1978, 256; BFH-Beschlüsse vom 24.Juni 1986 VII R 30/83, BFH/NV 1986, 755; vom 11.August 1988 V R 61/88, nicht veröffentlicht).
Es kann dahinstehen, ob ein in Griechenland zugelassener Rechtsanwalt nach § 1 Abs.1 des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22.März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16.August 1980 (BGBl I 1980, 1453) i.d.F. des Art.2 des Gesetzes vom 7.August 1981 (BGBl I 1981, 803, 805) auch nach Art.1 Nr.1 BFHEntlG die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausüben kann.
Nach § 4 Abs.1 des Gesetzes vom 16.August 1980 (a.a.O.) darf ein in Griechenland zugelassener Anwalt griechischer Staatsangehörigkeit in gerichtlichen Verfahren als Vertreter eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt handeln, der selbst in dem Verfahren Bevollmächtigter ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die früher vom Antragsteller beauftragten Rechtsanwälte Dr. X haben ihr Mandat bereits am 24.August 1988 niedergelegt.
2. Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift lassen sich auch nicht als zulässiger Antrag auf PKH für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH (vgl. Beschluß vom 18.Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499) auslegen. Die Ausführungen des Antragstellers wenden sich gegen den Beschluß des FG. Nichts deutet darauf hin, daß der Antragsteller PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Fundstellen
Haufe-Index 62781 |
BStBl II 1989, 517 |
BFHE 156, 37 |
BFHE 1989, 37 |
BB 1989, 1191-1191 (L1) |
DB 1989, 1272 (T) |
HFR 1989, 491 (LT) |