Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid
Leitsatz (NV)
Auch wenn der Kläger einen Abrechnungsbescheid unter Berufung auf Zahlungsverjährung mit einem uneingeschränkten Aufhebungsantrag angefochten hat, ist streitwertmindernd zu berücksichtigen, dass er in seiner Klagebegründung einen Teilbetrag als unverjährt bezeichnet hat.
Normenkette
AO § 218 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1, 3
Gründe
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft sein Antrag einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend.
Im Streitfall hat der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) im finanzgerichtlichen Verfahren unter Berufung auf den Eintritt der Zahlungsverjährung einen Abrechnungsbescheid mit einem uneingeschränkten Aufhebungsantrag angefochten, der in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom Kostenschuldner geschuldete Beträge in Höhe von 845 664,30 € auswies. Das Gericht ist allerdings nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung nicht an die Antragsfassung, sondern an das erkennbare Klagebegehren gebunden. Deshalb ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Kostenschuldner im finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Hauptschuld einen Betrag in Höhe von 194 652,78 € als nicht von der Verjährung umfasst beschrieben hat. Zur Bezifferung seines Klagebegehrens ist daher dieser Betrag von dem im Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ausgewiesenen Gesamtbetrag abzuziehen.
Eine weitere Reduktion des Streitwerts um die zur genannten Hauptschuld in Höhe von 194 652,78 € gehörenden Säumniszuschläge kommt nicht in Betracht, weil der Kostenschuldner hierzu keine Angaben gemacht hat und sich aus seiner Klagebegründung ergibt, dass er die Säumniszuschläge auch aus anderen Gründen als der eingetretenen Zahlungsverjährung als nicht geschuldet ansah. Auch die übrigen mit der Erinnerung vorgebrachten Einwendungen des Kostenschuldners sind nicht geeignet, eine weitere Verminderung des Streitwerts zu rechtfertigen.
Das Klagebegehren des Kostenschuldners war daher mit 651 011,52 € zu beziffern. Da das Finanzgericht die Klage abgewiesen hat, ist dieser Betrag auch für den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sich der Kostenschuldner gegen dieses Urteil gewandt hat, maßgebend.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen