Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert ist bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Anteile an einem Gesamtgutsvermögen nach § 34 der 10. AbgabenDV-LA auf 20 v. H. des streitigen Wertunterschiedes festzusetzen. Der streitige Wertunterschied ist dabei nach den Sachanträgen der Beteiligten zu bemessen.

2. Hat nur einer der Beteiligten Revision eingelegt und Sachanträge gestellt, so bemißt sich der streitige Wertunterschied danach, was dieser Beteiligte mit der Revision für sich selbst anstrebt. Die Wirkung seiner Anträge auf die Anteile der anderen Beteiligten bleibt außer Betracht, auch wenn die anderen Beteiligten nach § 60 Abs. 3 FGO beigeladen wurden.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3, § 140 Abs. 3; 10. AbgabenDV-LA § 34

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist der in der Einspruchsentscheidung des FA vom 1. April 1966 geänderte einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheid gemäß § 34 der 10. AbgabenDV-LA, in dem das zur fortgesetzten Gütergemeinschaft nach dem verstorbenen Vater des Klägers gehörende Gesamtgutsvermögen von 19 400 DM zu 1/2 der Mutter des Klägers als der überlebenden Ehefrau und zu je 1/8 dem Kläger und seinen drei Geschwistern zugerechnet wurde. Die Klage gegen diesen Feststellungsbescheid, mit der der Kläger die Zurechnung des Gesamtgutsvermögens an seine Mutter, an sich selbst und an zwei seiner Geschwister zu je 1/4 beantragte, wurde vom FG abgewiesen.

Mit der Revision wird vom Kläger Verletzung des bestehenden Rechts gerügt. Der Kläger hat beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH gegen das Urteil eines FG nur dann zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM übersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat. Im Streitfall hat das FG die Revision nicht ausdrücklich zugelassen. Die Zulässigkeit der Revision hängt also davon ab, ob der Wert des Streitgegenstandes 1 000 DM übersteigt. Nach § 140 Abs. 3 FGO ist der Streitwert unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen. Die Rechtsprechung hat jedoch für die Bemessung des Streitwerts Grundsätze entwickelt, die bei der Ausübung des freien Ermessens zu beachten sind. Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Anteile am Gesamtgutsvermögen nach § 34 der 10. AbgabenDV-LA auf 20 v. H. des streitigen Wertunterschieds festzusetzen. Der streitige Wertunterschied ist dabei nach den Sachanträgen der Beteiligten zu bemessen. Im Streitfall hat nur der Kläger Sachanträge gestellt. Seine Geschwister sind zwar als Beigeladene auch am Verfahren beteiligt, sie haben jedoch keine Anträge gestellt. Es kommt deshalb für die Festsetzung des Streitwerts nur darauf an, was der Kläger mit der Revision für sich selbst anstrebt. Die Auswirkung auf die Anteile seiner Mutter und seiner Geschwister hat dabei keine Bedeutung (vgl. das zur Streitwertberechnung bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn nur ein Gesellschafter diese Feststellung beantragt hat, ergangene BFH-Urteil III 178/52 U vom 24. Juli 1953 (BFH 57, 713, BStBl III 1953, 272). Der Kläger hat seinen Revisionsantrag zwar nicht ausdrücklich betragsmäßig beziffert. Er hat aber auf den Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vom 28. April 1966 ausdrücklich Bezug genommen. In dieser Verhandlung hat er beantragt, den angefochtenen Feststellungsbescheid dahingehend zu ändern, daß das dort ausgewiesene Vermögen seiner Mutter, ihm selbst und zweien seiner Geschwister zu je 1/4 zugerechnet wird. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger auch mit der Revision dieselbe Zurechnung erstrebt. Das bedeutet, daß er selbst statt der ihm bisher zugerechneten 2 425 DM einen Betrag von 4 850 DM zugerechnet haben will. Sein streitiger Anteil beträgt danach 2 425 DM und der Streitwert 20 v. H. dieses Betrages = 485 DM. Die Streitwertgrenze von 1 000 DM ist also nicht überschritten, so daß die Revision unzulässig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557432

BStBl II 1969, 626

BFHE 1969, 342

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