Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde eines zurückgewiesenen Bevollmächtigten
Leitsatz (NV)
1. Gegen eine Entscheidung des FG, mit der ein Bevollmächtigter gemäß §62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen wird, steht nicht nur den Beteiligten, sondern auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten das Beschwerderecht zu.
2. Ein Steuerberater, dessen Bestellung gemäß §45 StBerG erloschen ist, ist nicht postulationsfähig i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 62 Abs. 2 S. 2; StBerG § 45
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat den Beschwerdeführer gemäß §62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozeßbevollmächtigten der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer leiste gleichwohl weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, obwohl er mit Rechtswirkung ab Mai 1989 aus dem Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen worden ist.
Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei sowohl deutscher Steuerberater als auch Steuerberater eines weiteren Staates der Europäischen Union. Das vom FG angeführte Urteil sei ihm nie rechtsgültig zugesandt worden.
Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat den Beschwerdeführer aufgefordert, u. a. anzugeben, welcher inländischen Berufskammer er angehöre, und die behauptete Zulassung als Steuerberater in einem weiteren Staat der Europäischen Union nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beantwortete die Nachfrage nicht.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß des FG aufzuheben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen die angefochtene Entscheidung des FG ist die Beschwerde statthaft (§128 Abs. 1 FGO). Das Beschwerderecht steht nicht nur den Beteiligten, sondern auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten zu (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BFHE 127, 136, BStBl II 1979, 341; vom 27. April 1993 VIII B 43/93, nicht veröffentlicht -- NV --).
Die Beschwerde ist jedoch wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem BFH unzulässig.
Vor dem BFH muß sich -- wie aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozeßbevollmächtigten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG; BFH-Beschluß vom 29. August 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447). Steuerberater i. S. des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG ist nur, wer Angehöriger dieser Berufsgruppe ist, d. h. als solcher zugelassen bzw. bestellt worden ist und dessen Zulassung bzw. Bestellung noch wirksam ist. Nicht zur Vertretung befugt ist deshalb eine Person, deren Bestellung als Steuerberater gemäß §45 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erloschen ist (BFH-Beschluß vom 11. September 1991 X B 80/91, NV), wie z. B. durch rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf (§45 Abs. 1 Nr. 3 StBerG).
Der Beschwerdeführer erfüllt die in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Voraussetzungen nicht. Nach den Feststellungen des FG ist der Beschwerdeführer seit Mai 1989 rechtskräftig aus dem Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen erhoben. Allein die pauschale Behauptung, das Urteil über die Ausschließung aus dem Beruf sei ihm "nie rechtsgültig zugesandt worden", begründet keine Zweifel an den Feststellungen des FG, zumal der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht mitgeteilt hat, ob und welcher inländischen Berufskammer er angehört. In den von den Berufskammern zu führenden Berufsregistern (§76 Abs. 4 StBerG) wird eine vom Beruf des Steuerberaters ausgeschlossene Person nur auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, gelöscht (§151 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Der Beschwerdeführer hat auch seine Behauptung, er sei Steuerberater in einem weiteren Staat der Europäischen Union, trotz entsprechender Aufforderung weder näher erläutert noch nachgewiesen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung durch den erkennenden Senat.
Fundstellen