Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.02.1999 - II R 91/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur schlüssigen Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

Zur schlüssigen Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 1 FGO muß der Kläger Tatsachen vortragen, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Mangel ergeben.

An dem Mangel fehlender Gründe i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO leidet eine Entscheidung, die den Beteiligten keine Überprüfung ermöglicht, weil nicht erkennbar ist, auf welchen Feststellungen und Erwägungen sie beruht. Der Umstand, daß das FG zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf jeden einzelnen Einwand des Klägers eingegangen ist, führt nicht zu fehlenden, sondern allenfalls zu unvollständigen Gründen, die keinen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO ergeben.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, an der deren Gesellschafter S seit 1. Januar 1989 mit einer Einlage von ... DM als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte mit geändertem Bescheid vom 9. September 1992 den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1989 mit ./. 500 000 DM fest und teilte den Einheitswert auf die Klägerin und S auf. der Bescheid war an die Klägerin unter deren Anschrift adressiert und enthielt folgende Zusätze:

"für Firma S-Verwaltungs-GmbH und Herrn S als Gesellschafter einer atyp stillen Gesellschaft A-Str. 7 in B

Der Bescheid ergeht an Sie als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten."

Auf den Einspruch der Klägerin änderte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1996 die im Bescheid vom 9. September 1992 enthaltene Aufteilung und wies im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der hiergegen gerichteten Klage beantragte die Klägerin, den Einheitswertbescheid vom 9. September 1992 sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einheitswert für den Gewerbebetrieb der Klägerin auf den 1. Januar 1989 mit ./. 500 000 DM festzustellen, da es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keinen Einheitswert des Betriebsvermögens der atypisch stillen Gesellschaft geben könne.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwischen der Klägerin und S bestehe unstreitig eine atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft. Auch die Höhe des festgestellten Einheitswerts sowie die Zurechnung der Anteile auf die Gesellschafter seien nicht streitig; weder seien insoweit Einwendungen erhoben worden, noch seien Anhaltspunkte für eine unzutreffende Sachbehandlung durch das FA ersichtlich.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die Vorentscheidung sei nicht mit Gründen versehen; das Fehlen der Gründe eröffne die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zur Begründung trägt die Klägerin im wesentlichen folgendes vor:

Wie das FG im angegriffenen Urteil ausgeführt habe, sei in dem vorläufigen Rechtsstreit strittig, ob das FA mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid den Einheitswert des Betriebsvermögens für die atypisch stille Gesellschaft oder die Klägerin als Inhaberin des Handelsgeschäfts festgestellt habe. Das Urteil enthalte jedoch keine Aussage, wem die wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens zugerechnet werde und ob das FA entsprechend dem Klagebegehren verpflichtet sei, die wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens der GmbH zuzurechen. Das FG habe somit nicht über das Klagebegehren der Klägerin entschieden.

Das FA ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nicht schlüssig gerügt. Die Revision ist daher gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

Die Klägerin macht zwar geltend, es läge ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Dies reicht aber nicht zur schlüssigen Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 1 FGO aus. Hierzu hätte die Klägerin Tatsachen vortragen müssen, die -ihre Richtigkeit unterstellt- den Mangel ergeben (s. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850; vom 11. Juli 1989 VII R 66/88, BFH/NV 1990, 176, sowie vom 22. Juni 1994 II R 1/94, BFH/NV 1995, 136). An dem Mangel fehlender Gründe i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO leidet eine Entscheidung, die den Beteiligten keine Überprüfung ermöglicht, weil nicht erkennbar ist, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen sie beruht (s. BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, sowie BFH-Beschluß vom 12. Juli 1994 VII R 2/94, BFH/NV 1995, 230). Dies ist der Fall, wenn Gründe gänzlich fehlen oder ein eigenständiger Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (BFH-Beschluß in BFH/NV 1995, 230).

Das Fehlen der Gründe ist abzugrenzen gegen unvollständige oder unzureichende Gründe, bei denen lediglich auf einzelne Argumente der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Letztlich ist entscheidend (so der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338), ob erkennbar ist, welcher Grund -mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht- für die Entscheidung über den einzelnen Anspruch (Klagegrund) und das einzelne Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist.

Im Streitfall geht bereits aus der Revisionsbegründung der Klägerin hervor, daß die angegriffene Vorentscheidung mit Gründen versehen war und diese Gründe keinen wesentlichen Gesichtspunkt übergehen. So führt die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung aus, daß das FG in seiner Entscheidung die Auffassung vertritt, daß der Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens seinem "Inhalt nach nicht an die Gesellschaft als solche, sondern an die Gesellschafter gerichtet" werden muß. Hierdurch wird deutlich, daß sich das FG ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, für wen der Einheitswertbescheid inhaltlich bestimmt ist. Damit ist auch über die materiell-rechtliche Zurechnung entschieden worden. Für die Klägerin ist folglich erkennbar, welcher Grund für das FG entscheidungserheblich war, die Klage gegen den Einheitswertbescheid des Betriebsvermögens abzuweisen. Selbst wenn das FG zur Begründung der Klageabweisung nicht auf jeden einzelnen Einwand der Klägerin eingegangen sein sollte, so führt doch dieser Umstand nicht zu fehlenden, sondern allenfalls zu unvollständigen Gründen, die keinen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 FGO ergeben (s. BFH in BFH/NV 1990, 176).

 

Fundstellen

Haufe-Index 170961

BFH/NV 1999, 1106

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 119 [Absolute Revisionsgründe]
    Finanzgerichtsordnung / § 119 [Absolute Revisionsgründe]

    Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn   1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,   2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren