Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.08.2004 - IV B 223/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klärungsbedarf bei einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage; Verpachtung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche; Darlegung einer Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits entschieden, muss der Beschwerdeführer substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die bereits entschiedene Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, bisher vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder im Fachschrifttum gegen diese Rechtsprechung vorgebracht werden.

2. Die Frage, ob die an einen anderen Landwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtete Fläche notwendiges Betriebsvermögen sein kann, ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.

3. Zur Darlegung einer Divergenz müssen abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den von den Beschwerdeführern genannten Entscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, so dass die behauptete Abweichung erkennbar ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG §§ 4, 13-14, 16

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen 10 K 1917/00)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt. Sie haben insbesondere nicht beachtet, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine andere Zielsetzung als das Revisionsverfahren hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1987 III B 32/85, BFHE 150, 156, BStBl II 1987, 713; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).

1. So hätten die Kläger etwa zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) konkret auf die maßgebende Rechtsfrage und deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen und dabei insbesondere deren Klärungsbedürftigkeit darlegen müssen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Das haben sie indes unterlassen. Sie sind auch nicht --wie erforderlich-- darauf eingegangen, dass der BFH über die hier zu beurteilende Rechtsfrage in dem vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Senatsurteil vom 17. Januar 2002 IV R 74/99 (BFHE 197, 513, BStBl II 2002, 356) bereits entschieden hat. Dort hatte der Senat dazu Stellung genommen, wann die Änderung der Nutzung durch Verpachtung eines bis zu diesem Zeitpunkt zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks eine Entnahme zulässt. Die Kläger hätten daher substantiiert vortragen müssen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich bereits beantwortete Frage weiterhin umstritten sei, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und der Literatur gegen die Entscheidung des BFH vorgebracht würden (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Das gilt auch für das vom FG für seine Rechtsauffassung herangezogene Senatsurteil vom 24. März 1982 IV R 96/78 (BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643), wonach auch die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche an einen anderen Landwirt unmittelbar dem landwirtschaftlichen Betrieb des verpachtenden Steuerpflichtigen dienen kann mit der Folge, dass sie trotz der Verpachtung wie bisher notwendiges Betriebsmögen ist.

2. Zur Darlegung der Voraussetzungen einer eventuellen Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (wegen Divergenz) wäre es auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze erforderlich gewesen, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563). Die Kläger haben es jedoch versäumt, divergierende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den von ihnen genannten Entscheidungen des BFH vom 6. März 1991 X R 57/88 (BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829), vom 18. April 1991 IV R 7/89 (BFHE 165, 38, BStBl II 1991, 833) sowie vom 18. März 1999 IV R 65/98 (BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398) zu bezeichnen. Dazu hätten sie abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den von ihnen genannten Entscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, so dass die behauptete Divergenz erkennbar gewesen wäre (s. aus der neueren Rechtsprechung den BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Wiedergabe des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1252314

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren