Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründetheit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO gestützten NZB
Leitsatz (NV)
Eine Rechtsfrage, der ein Sachverhalt zugrunde liegt, den das FG - das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) - nicht festgestellt hat, ist mangels Klärbarkeit in einem Revisionsverfahren nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, die Revision müsse wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob bei unterstellter Fälschung einer geringen Anzahl von Ausfuhrbelegen die Gesamtheit der getätigten Ausfuhrumsätze abzuerkennen sei, soweit die Buchhaltung formaliter keine Mängel aufweist.
Es kann offenbleiben, ob die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden ist (vgl. hierzu etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842 unter 2. c). Jedenfalls ist die von der Klägerin herausgestellte Frage im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar, weil ihr mit dem Hinweis auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ein Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, der in den Feststellungen der Vorentscheidung keine Stütze findet. Dort ist vielmehr festgestellt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Buchführung insgesamt (formell und sachlich) als fehlerhaft und der Ausfuhrnachweis als nicht geführt zu würdigen ist (Urteilsabdruck S. 7 bis 12). An diese tatsächlichen Feststellungen würde der BFH in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden sein, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht würden (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Mai 1991 V B 142/89, BFH/NV 1992, 822 unter a). Derartige Revisionsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht oder angekündigt. Insbesondere reichen ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund des Verfahrensmangels insoweit nicht aus (siehe unten).
2. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die Klägerin meint, das Finanzgericht (FG) hätte zum Beweis der zeitnahen Bearbeitung ihrer Buchhaltung benannte Zeugen vernehmen müssen. Ein Verfahrensfehler liege ferner in der Nichteinvernahme weiterer - im Nichtzulassungsverfahren nicht namentlich benannter - Zeugen, die mittels notarieller Urkunde versichert hätten, diejenigen Waren ins Ausland verbracht zu haben, die auf den seitens des Landeskriminalamts geprüften Rechnungen angeführt seien. Auch habe das FG es versäumt, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf die Nichtberücksichtigung dieser Beweismittel hinzuweisen.
Diese Darlegungen genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung des Verfahrensmangels stellt. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen Nichterhebung angetretener Beweise (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) sind nicht nur Beweismittel und Beweisthemen, sondern auch das voraussichtliche Beweisergebnis sowie die Bedeutung für den Verfahrensausgang darzulegen (vgl. BFH-Beschluß vom 16. August 1990 V B 99/90, BFH/NV 1991, 464).
Im übrigen kann ein Verfahrensmangel nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung; BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372). Für die Klägerin war aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ersichtlich, daß das FG keine Beweise erheben, insbesondere keine Zeugen vernehmen würde. Es war Sache der Klägerin, in der mündlichen Verhandlung entsprechend formulierte Beweisanträge zu stellen und ein etwaiges Übergehen dieser Anträge zu rügen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 V B 192/91, BFH/NV 1992, 617).
Fundstellen
Haufe-Index 419190 |
BFH/NV 1994, 181 |