Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.11.2009 - VIII B 38/09 (NV) (veröffentlicht am 23.12.2009)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid; Abzugsbetrag § 10e EStG

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist hinreichend geklärt, dass die Anpassung des Folgebescheides gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur soweit reicht, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides verlangt.

2. Zwar ist eine Gesamtaufrollung des Folgebescheids nicht zulässig, insoweit geht das Rechtskraftprinzip dem Bedürfnis zur Berichtigung materieller Fehler vor. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides fordert jedoch, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides angepasst wird.

3. Bei Überschreitung der in § 10e Abs. 5a EStG festgelegten Grenzen für den Gesamtbetrag der Einkünfte kann daher die Konsequenz gezogen werden, dass die Vergünstigungen nach § 10e Abs. 1 EStG bzw. nach § 34f Abs. 2 EStG, die davon abhängig sind, dass die Grenzen des § 10e Abs. 5a EStG eingehalten werden, nicht mehr bewilligt werden.

4. Die Ausgestaltung der Regelung in § 10e Abs. 5a EStG als Freigrenze ist rechtmäßig.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 10e Abs. 5a

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen 2 K 582/07)

 

Tatbestand

1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel gegeben, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Anpassung eines festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheids an einen geänderten Grundlagenbescheid soweit gehen kann, dass einkommensteuerspezifische Steuerbegünstigungen wie die Förderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder das Baukindergeld nach § 34f EStG entfallen, obwohl der Regelungsgehalt des Grundlagenbescheids sich nicht auf diese einkommensteuerlichen Bestimmungen bezieht, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt; es sind auch keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Nach ständiger Rechtsprechung reicht die Anpassung des Folgebescheides gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung nur soweit, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides verlangt (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1991 X R 126/90, BFH/NV 1992, 363; BFH-Beschluss vom 11. April 1995 III B 74/92, BFH/NV 1995, 943). Zwar ist eine Gesamtaufrollung des Folgebescheids nicht zulässig (BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143; BFH-Beschluss vom 8. September 1998 IX B 71/98, BFH/NV 1999, 157, m.w.N.); insoweit geht das Rechtskraftprinzip dem Bedürfnis zur Berichtigung materieller Fehler vor. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides fordert jedoch, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides angepasst wird (BFH-Urteile vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1). Die Anpassung des Folgebescheides besteht nicht nur in der Änderung von Zahlen, die dem geänderten Grundlagenbescheid zu entnehmen sind, sondern kann eine neue selbständige Würdigung eines für das Folgeverfahren (die Einkommensteuerveranlagung) relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einschließen (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 143). Dazu gehört auch, dass bei Überschreiten der in § 10e Abs. 5a EStG festgelegten Grenzen für den Gesamtbetrag der Einkünfte die Konsequenz gezogen wird, dass die Vergünstigungen nach § 10e Abs. 1 EStG bzw. nach § 34f Abs. 2 EStG, die davon abhängig sind, dass die Grenzen des § 10e Abs. 5a EStG eingehalten werden, nicht mehr bewilligt werden.

b) Mangels Klärungsbedürftigkeit kommt auch eine Revisionszulassung aus Gründen der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) nicht in Betracht.

c) Auch der von den Klägern gerügte Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG und das Baukindergeld nach § 34f EStG hat der BFH bereits entschieden, dass die Ausgestaltung der Regelung in § 10e Abs. 5a EStG als Freigrenze rechtmäßig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2001 X B 142/00, BFH/NV 2001, 1240). Auch die Ausgestaltung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Freigrenze ist nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (z.B. Senatsurteile vom 25. Mai 2004 VIII R 66/99, BFH/NV 2005, 24, und vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36, jeweils m.w.N.). Dem hat sich auch der III. Senat des BFH angeschlossen (Beschluss vom 10. August 2007 III B 96/06, BFH/NV 2007, 2274, m.w.N.). Für das Finanzgericht bestand daher kein Anlass, das Verfahren auszusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2269711

BFH/NV 2010, 177

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren