Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerde, die ohne die nach dem BFH-EntlastG vorgeschriebene Prozeßvertretung eingelegt wird, ist unwirksam; ihre nachträgliche Genehmigung durch einen zugelassenen Vertreter wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zurück.
2. Auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist hat es grundsätzlich keinen Einfluß, daß ein Verfahrensbeteiligter nach Zustellung des Urteils zunächst eine Berichtigung des Tatbestandes (§ 108 Abs. 1 FGO) beantragt.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann nicht gewährt werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne die vorgeschriebene Prozeßvertretung ein Rechtsmittel einlegt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung auf die Notwendigkeit einer Vertretung hingewiesen wurde.
Normenkette
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 108 Abs. 1, § 115 Abs. 3, § 56 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte wegen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 1970 Klage vor dem FG erhoben. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juni 1976 ab; die Revision ließ es nicht zu. In dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der es u. a. heißt:
..."Die Revision ist beim Finanzgericht ... innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden.
Die Beschwerde ist beim Finanzgericht ... einzulegen ..."
Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. ..."
Das Urteil wurde dem Kläger It. Postzustellungsurkunde (PZU) am 22. Juli 1976 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23. Juli 1976, das noch am selben Tage beim FG einging, stellte der Kläger einen "Antrag auf Berichtigung gemäß § 108 FGO". Das Schreiben enthielt den Satz: "Mit Beschluß gemäß § 108, 2 bitte ich auch, den Beginn der Beschwerdefrist gemäß § 115, 3 neu festzusetzen."
Das FG lehnte den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes mit Beschluß vom 31. August 1976 ab. Der Beschluß wurde dem Kläger It. PZU am 18. September 1976 zugestellt.
Mit Schreiben vom 29. September 1976 - beim FG eingegangen am 1. Oktober 1976 - legte der Kläger Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Das FG half der Beschwerde nicht ab.
Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats vom 21. Oktober 1976, daß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten vertreten lassen müsse (Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFH-EntlastG - vom 8. Juli 1975, BGBl I, 1861), bestellte der Kläger als Prozeßbevollmächtigten einen Rechtsanwalt. Dieser führte mit einem beim BFH am 18. November 1976 eingegangenen Schreiben aus, er schließe sich den vom Kläger eingereichten Rechtsmittel an; er genehmige diese Rechtsmittel in vollem Umfang. Dabei bezog sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf das Schreiben des Klägers vom 23. Juli 1976; der Kläger habe sich schon in diesem Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision gewendet. Falls der Senat allerdings die Auffassung vertreten sollte, daß Rechtsmittelfristen versäumt worden seien, beantrage er hilfsweise, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung sei für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, daß zur Einlegung einer Beschwerde ein Rechtsanwalt beauftragt werden müsse.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das FA) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG muß sich jeder Beteiligte vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFH-EntlastG). Das Erfordernis, sich durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen vertreten zu lassen, ist eine Prozeßhandlungsvoraussetzung (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 45 II 1); fehlt sie, so ist die betreffende Prozeßhandlung, insbesondere die Einlegung eines Rechtsbehelfs, unwirksam.
Geht man hiervon aus, so ist auch im Streitfall die Beschwerde nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Beschwerdeschrift nicht von einer Person unterzeichnet war, die zu dem gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 BFH-EntlastG vertretungsberechtigten Personenkreis gehört.
2. Die nachträgliche Genehmigung der Beschwerdeeinlegung durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vermochte diesen Mangel nicht zu beheben.
a) Eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksame Prozeßhandlung kann zwar durch einen zugelassenen Vertreter wiederholt werden. Dies hat jedoch nur Wirkung für die Zukunft (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 22. Juli 1958 1 BvR 49/58, BVerfGE 8, 92; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., 1972, Anm. I 4, § 78 ZPO). Ebenso wirkt auch eine nachträgliche Genehmigung der Prozeßhandlung durch einen zugelassenen Vertreter nicht auf den Zeitpunkt der ersten Vornahme der Prozeßhandlung zurück; sonach kann ein Rechtsbehelf erst vom Zeitpunkt des Auftretens eines zugelassenen Bevollmächtigten als eingelegt angesehen werden.
Im Streitfall hätte demnach ein vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnetes Schreiben nur dann als rechtzeitig angesehen werden können, wenn es noch innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangen wäre.
b) Die Frist für die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 FGO). Der Umstand, daß ein Verfahrensbeteiligter nach Zustellung des Urteils zunächst eine Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 1 FGO) beantragt und hiermit den weiteren Antrag verbindet, den Beginn der Beschwerdefrist neu festzusetzen, hat auf den Fristablauf keinen Einfluß; denn die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die durch eine gerichtliche Maßnahme nicht verlängert werden kann (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 26. Mai 1975 III B 117.74, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 132 VwGO Nr. 131). Selbst eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urteilsfassung hätte auf den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluß (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 5. Mai 1925 VI 489/24, RGZ 110, 427; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. April 1955 VI ZB 4/55, BGHZ 17, 149; vom 30. Juni 1966 VII ZB 8/66, Versicherungsrecht 1966 S. 956 - VersR 1966, 956 -).
Sonach begann auch im Streitfall die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Zustellung des Urteils (am 22. Juli 1976) und endete mit Ablauf des 23. August 1976 (Montag). Das am 18. November 1976 beim BFH eingegangene Schreiben des Prozeßbevollmächtigten, mit dem dieser die vorausgegangene Beschwerdeeinlegung durch den Kläger genehmigte, war mithin verspätet.
2. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Die Wiedereinsetzung setzt voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Eine Fristversäumung kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH-Beschlüsse vom 25. April 1968 VI R 76/67, BFHE 92, 320, BStBl II 1968, 585; vom 29. September 1971 I R 174/70, BFHE 103, 135, BStBl II 1972, 19).
An der hiernach zu fordernden Sorgfalt hat es der Kläger fehlen lassen. Aus der im angefochtenen Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung geht eindeutig hervor, daß sich "vor dem BFH ... jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigten vertreten lassen" muß. Weiter ist in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, daß dies sowohl für die Einlegung der Revision als auch für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gilt. Die Notwendigkeit einer Preozeßvertretung ist damit auch für einen Laien klar erkennbar gewesen. Wenn der Kläger - wie er in einer eidesstattlichen Versicherung vom 27. Januar 1977 erklärt - trotz ernsthaften Bemühens aus der Rechtsmittelbelehrung nicht hat ersehen können, daß er sich auch bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde an das FG vertreten lassen mußte, so hätten ihm doch bei Anwendung der den Umständen des Falles angemessenen Sorgfalt Zweifel kommen müssen; es konnte erwartet werden, daß er diese Zweifel durch rechtzeitige Einholung eines sachverständigen Rates behob. In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, daß eine Rechtsmittelbelehrung nicht die Aufgabe haben kann, einem Verfahrensbeteiligten alle eigenen Überlegungen im Zusammenhang mit der Einlegung von Rechtsmitteln zu ersparen; dies würde seiner Stellung als freiem und selbstverantwortlichen Bürger widersprechen (vgl. BVerwG-Urteil vom 27. Februar 1976 IV C 74.74, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 237 - ab 1966 - Rechtsspruch 4).
Fundstellen
Haufe-Index 72045 |
BStBl II 1977, 291 |
BFHE 1977, 171 |
NJW 1977, 864 |