Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes -- unterlassener Beweisantrag
Leitsatz (NV)
Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) muß der Beschwerdeführer u. a. schlüssig darlegen, warum er nicht von sich aus beim FG einen entsprechenden Antrag auf Erhebung weiterer Beweise oder Vornahme bestimmter weiterer Ermittlungen gestellt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer bereits im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen (sachkundigen) Prozeßbevollmächtigten vertreten war und sich dem FG die unterlassene Aufklärungsmaßnahme nicht auch ohne besonderen Antrag als erforderlich aufdrängen mußte.
Normenkette
FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 155; ZPO § 295
Gründe
1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
a) Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht -- FG -- (§ 76 FGO) muß der Beschwerdeführer u. a. schlüssig darlegen, warum er nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag auf Erhebung weiterer Beweise oder Vornahme bestimmter weiterer Ermittlungen gestellt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer -- wie hier -- bereits im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen (sachkundigen) Prozeßbevollmächtigten (z. B. Steuerberater) vertreten war (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 228, m. w. N.) und sich dem FG die unterlassene Aufklärungsmaßnahme nicht auch ohne besonderen Antrag als erforderlich aufdrängen mußte.
b) Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben es unterlassen, vorzutragen, weshalb sie nicht von sich aus beantragt haben, vom FG mündlich einvernommen oder angehört zu werden. Sie haben auch keine Gründe dafür angeführt, wieso nicht wenigstens die Klägerin (Ehefrau) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem FG persönlich zugegen war, um zu dem im Raum stehenden Vorwurf der Steuerhinterziehung Stellung zu nehmen. Soweit es den Ehemann angeht, haben die Kläger zwar angegeben, daß dieser wegen nicht aufschiebbarer Operationstermine an der persönlichen Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen sei. Sie haben aber nicht dargetan, daß sie sich angesichts dieser Verhinderung des Klägers ohne Erfolg um eine Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung bemüht hätten. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1995 hätte den Prozeßbevollmächtigten der Kläger klarwerden müssen, daß das Gericht sein Urteil voraussichtlich auch ohne vorherige mündliche (persönliche) Anhörung der Kläger erlassen werde. Sie hätten daher -- zwecks Vermeidung der Folgen eines Rügeverzichts gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) -- das Unterbleiben ihrer persönlichen Anhörung beanstanden müssen. Daran fehlt es.
Die Beschwerdebegründung der Kläger enthält auch keinen schlüssigen Vortrag darüber, daß die beschriebenen, von den Klägern zu ergreifenden Maßnahmen deswegen entbehrlich gewesen seien, weil sich dem FG die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme bzw. Anhörung der Kläger auch ohne dahingehende Anträge hätte aufdrängen müssen. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung selbst vorgetragen, daß sie der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), sie hätten die streitigen Steuerbeträge vorsätzlich verkürzt, in ihren Schriftsätzen an das FG "ausführlich und detailliert" entgegengetreten seien. Angesichts dessen und in Hinsicht auf das beschriebene weitere Verhalten der Kläger (Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung; Unterlassen eines Vertagungsantrages; Unterbleiben einer Rüge, ohne die vorherige mündliche Einvernahme der Kläger dürfe der Rechtsstreit nicht entschieden werden) konnte das FG zu dem Schluß gelangen, daß schon die Kläger selbst ihre persönliche Anhörung im Hinblick darauf für entbehrlich ansahen, daß bereits alles Wesentliche schriftlich vorgetragen worden sei. Jedenfalls brauchte sich dem FG unter den gegebenen Umständen nicht der Schluß aufzudrängen, daß eine persönliche Einvernahme (Anhörung) der Kläger unerläßlich sei.
2. Einer weiteren Begründung bedarf es nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 421169 |
BFH/NV 1996, 425 |