Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwand der Rechtskraft
Leitsatz (NV)
1. Zur Frage der Rechtskraftwirkung eines klageabweisenden LG-Urteils in einem Amtshaftungsprozeß gegen ein Bundesland wegen behaupteter rechtswidrig-schuldhafter gewaltsamer Türöffnung durch einen Vollziehungsbeamten eines FA als negative Sachentscheidungsvoraussetzung für eine beim FG erhobene Klage des unterlegenen Amtshaftungsklägers gegen das FA auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gewaltsamen Türöffnung.
2. Das Vorbringen, das FG sei mit seinem Urteil im zweiten Rechtsgang von den Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils abgewichen, kann für die Frage einer erneuten Zulassung der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz, sondern allein unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels wegen Nichtbeachtung der Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils von Bedeutung sein.
Normenkette
AO 1977 § 287 Abs. 1-2; FGO § 63 Abs. 1, § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 115 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4-5; ZPO §§ 318, 322 Abs. 1, § 325 Abs. 1
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Am 15. Juli 1988 wurde im Zuge der Vollstreckung eines wegen Verweigerung der Mitwirkung bei der Volkszählung 1987 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 500 DM die Wohnung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gewaltsam geöffnet und durchsucht. Die vom Kläger hiergegen erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 3. April 1991 als unzulässig ab, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Türöffnung habe. Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Urteil des FG mit Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93 (BFH/NV 1995, 697) wegen Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, das FG habe zu einem "aliud" entschieden, indem es das Klagebegehren des Klägers auf einen von diesem nicht gewollten Inhalt (Feststellung der Rechtswidrigkeit allein der Türöffnung) reduziert und demgemäß das Bestehen des erforderlichen Feststellungsinteresses nur im Hinblick auf vermögensrechtliche Folgerungen untersucht habe. Nach dem eindeutigen und daher einer Auslegung nicht fähigen Klageantrag und der dazu vorgetragenen Begründung sei es dem Kläger ersichtlich auf die Rehabilitierung wegen des Eingriffs in die Unverletzlichkeit seiner Wohnung angekommen, den er wegen Ausnutzung seiner der Vollstreckungsbehörde mitgeteilten und bekannten urlaubsbedingten Abwesenheit für unverhältnismäßig und somit rechtswidrig gehalten habe.
Im zweiten Rechtsgang vor dem FG wurde ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) vom 1. November 1991 bekannt, mit dem eine Klage des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 229,50 DM -- erforderliche Kosten für die Instandsetzung des aufgebrochenen Schlosses der Wohnungstür -- wegen Amtspflichtverletzung gegen das Land ... abgewiesen worden ist. In den Gründen dieses Urteils führt das LG hierzu aus, der Vollziehungsbeamte als Bediensteter des Landes habe keine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, indem er am 15. Juli 1988 das Schloß an der Wohnungstür des Klägers aufgebrochen habe, um die Wohnung zum Zwecke der Vollstreckung zu durchsuchen. Er habe vielmehr gemäß §287 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtmäßig gehandelt.
Das FG hielt es für höchst zweifelhaft, ob es jetzt noch berechtigt sei, über die vom Kläger aufrechterhaltene Feststellungsklage zu entscheiden. Wenn nämlich das LG, indem es die Schadensersatzforderung des Klägers mit der Begründung, die Durchsuchung sei nicht rechtswidrig gewesen, abgelehnt habe, bereits über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entschieden hätte, wäre die Rechtskraft des LG-Urteils für das vorliegende Verfahren als negative Sachentscheidungsvoraussetzung zu beurteilen mit der Folge, daß die Klage unzulässig geworden sei. Dieser Beurteilung stehe das zurückverweisende Senatsurteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93 schon deshalb nicht im Wege, weil der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner damaligen Entscheidung das rechtskräftige LG-Urteil nicht gekannt habe.
Gleichwohl ließ das FG die Zulässigkeit der Klage letztlich offen und entschied zur Sache. Die Klage sei jedenfalls als unbegründet abzuweisen, weil die Vollstreckungsmaßnahme des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) rechtmäßig gewesen sei. Der Vollziehungsbeamte des FA habe sich, wie schon das LG geurteilt habe, im Rahmen seiner ihm materiell-rechtlich eingeräumten Kompetenzen (§287 Abs. 1 und 2 AO 1977) bewegt und bei der mit richterlicher Durchsuchungsermächtigung vorgenommenen Türöffnung und Durchsuchung der Wohnung des Klägers in dessen Abwesenheit auch nicht etwa gegen verfassungsrechtliche Gebote (Verhältnismäßigkeitsprinzip) verstoßen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die dieser auf alle drei Zulassungsgründe des §115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger der Rechtsfrage, ob ein LG-Urteil in einem Zivilprozeß, in dem über eine Schadensersatzforderung wegen Beschädigung der Wohnungstür anläßlich der Durchsuchung der Wohnung entschieden worden ist, für das FG-Verfahren, in dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung begehrt werde, vorgreiflich sei, grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beimessen will, ist festzustellen, daß diese Frage für das angefochtene FG-Urteil nicht entscheidungserheblich war und somit auch nicht klärungsfähig ist. Das FG hat die Frage der Rechtskrafterstreckung ausdrücklich offen gelassen und die Klage aus sachlichen Gründen abgewiesen. Wie auch immer über die aufgeworfene Frage und damit über die Zulässigkeit der Klage in einem künftigen Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, so ließe doch diese Entscheidung die Abweisung der Klage durch das FG im Ergebnis unberührt.
2. Grundsätzliche Bedeutung soll nach dem Vortrag des Klägers ferner die Rechtsfrage haben, ob es mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Unverletzlichkeit der Wohnung vereinbar sei, daß trotz Vorliegens eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses eine Wohnung während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Wohnungsinhabers gewaltsam geöffnet und durchsucht wird, obgleich der Wohnungsinhaber nach Ankündigung der Durchsuchung die urlaubsbedingte Abwesenheit der Vollstreckungsbehörde rechtzeitig angezeigt hat und die Durchsuchung der Wohnung drei Tage später nach Rückkehr aus dem Urlaub ohne Gewaltanwendung und ohne Verursachung eines Schadens hätte durchgeführt werden können. Da das FA bei der für Freitag (15. Juli 1988) angekündigten Durchsuchung nicht auf einen "Überraschungseffekt" ausgewesen sei, wäre diesem ein Zuwarten bis zum Montag (18. Juli 1988), dem mitgeteilten Tag der Rückkehr aus dem Urlaub, zumutbar gewesen, um die Durchsuchung ohne die besondere Härte durchführen zu können, die das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür und die Durchsuchung in Abwesenheit des Klägers bedeutete. Für zahlreiche Wohnungsdurchsuchungen während der Urlaubszeit der Wohnungsinhaber zur Vollstreckung von Summen in der Größenordnung des im vorliegenden Falle verhängten Zwangsgeldes sei die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Vortrag die über seinen konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichend i. S. des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn selbst wenn man dies bejahen würde, käme eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil einem künftigen Revisionsverfahren als negative Sachentscheidungsvoraussetzung die Rechtskraft des Urteils des LG vom 1. November 1991 entgegenstände. Das Fehlen jeglicher Erfolgsaussichten der künftigen Revision ist in entsprechender Anwendung des §126 Abs. 4 FGO bereits im Zulassungsverfahren zu Lasten des die Zulassung der Revision begehrenden Klägers zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679, m. w. N.).
Mit dem betreffenden Urteil hat das LG die Schadensersatzklage des Klägers gegen das Land ... wegen behaupteter Amtspflichtverletzung des Vollziehungsbeamten abgewiesen und in den Gründen dieses Urteils ausgeführt, der Vollziehungsbeamte habe rechtmäßig gehandelt, als er am 15. Juli 1988 das Schloß an der Wohnungstür des Klägers aufgebrochen habe, um die Wohnung zum Zwecke der richterlich angeordneten Durchsuchung nach pfändbaren Gegenständen zu durchsuchen. Reichweite und Wirkung dieses rechtskräftig gewordenen Urteils richten sich nach dem maßgeblichen Prozeßrecht der Zivilprozeßordnung (ZPO), insbesondere also nach den §§322 und 325 ZPO. Wie im Finanzprozeß (vgl. z. B. Senatsurteil vom 29. Juli 1986 VII R 8/79, BFH/NV 1987, 193) wird auch im Zivilprozeß das Ausmaß der Rechtskraft eines Urteils durch die Entscheidungsformel bestimmt, wobei für deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils heranzuziehen sind (vgl. Vollkommer in Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., 1997, Vor §322 Rz. 31, m. w. N.). Der tragende, der materiellen Rechtskraft (§322 Abs. 1 ZPO) fähige Entscheidungssatz des LG-Urteils lautet demnach: Kein Schadensersatzanspruch des Klägers, weil das Handeln des Vollziehungsbeamten anläßlich der Wohnungsdurchsuchung am 15. Juli 1988 einschließlich der gewaltsamen Türöffnung rechtmäßig war.
Die Rechtskraftwirkung dieses Entscheidungssatzes erstreckt sich nicht nur auf das LG (§318 ZPO) und die ordentliche Gerichtsbarkeit, sondern regelmäßig auch auf alle anderen Gerichtsbarkeiten, mithin auch auf die Finanzgerichtsbarkeit (Vollkommer in Zöller, a. a. O., Rz. 10 und 11; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §110 Rz. 19). Das bedeutet, daß über einen identischen Streitgegenstand zwischen den Parteien (Beteiligten) und ihren Rechtsnachfolgern in einem späteren Verfahren nicht mehr entschieden und über diesen Streitgegenstand als Vorfrage in einem anderen Rechtsstreit zwischen diesen Personen nicht mehr abweichend entschieden werden darf (§325 Abs. 1 ZPO; s. auch §110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Im Streitfall begehrt der Kläger mit seinem Hauptantrag die Feststellung, daß die Art und Weise der am 15. Juli 1988 vom Vollziehungsbeamten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung stützt er sich allein auf die gewaltsame Öffnung seiner Wohnungstür mit dem Ziel der Durchsuchung der Wohnung in seiner der Behörde mitgeteilten urlaubsbedingten Abwesenheit. Über diesen Streitgegenstand hat indessen bereits das LG entschieden, indem es im Rahmen eines darüber hinausgehenden Streitgegenstandes -- Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung -- erkannt hat, daß das Verhalten des Vollziehungsbeamten bei der Türöffnung zum Zwecke der Durchsuchung trotz der besonderen, vom Kläger geltend gemachten Umstände rechtmäßig gewesen sei. Da mithin der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits teilidentisch mit dem Streitgegenstand des LG-Urteils dergestalt ist, daß er zur Gänze, ohne daß ein überschießender Rest bliebe, in jenem Streitgegenstand enthalten ist, darf die Finanzgerichtsbarkeit über den bei ihr nunmehr anhängig gemachten Streitgegenstand nicht mehr entscheiden. Das FG hätte bereits bei seiner angefochtenen Entscheidung die Abweisung der Klage auf das Vorliegen der negativen Sachentscheidungsvoraussetzung "Rechtskraft" stützen müssen.
Auch die erforderliche subjektive Rechtskraftwirkung liegt vor. Zwar richtet sich die Klage des Klägers im vorliegenden Finanzprozeß nicht gegen das Land ... (Beklagter des Zivilprozesses), sondern gegen das FA als eine Finanzbehörde dieses Landes. Dies ist jedoch allein durch die Besonderheit des Finanzprozesses bedingt, wonach die Klage grundsätzlich gegen die handelnde Finanzbehörde und nicht -- wie z. B. im Zivilprozeß -- gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört, zu richten ist (§63 Abs. 1 FGO). Das Land ... als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und das FA als Finanzbehörde dieser Körperschaft werden prozessual als identischer Beteiligter angesehen. Dies ergibt sich aus §110 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft wirken, der die beteiligte Finanzbehörde angehört (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, 480, BStBl II 1991, 610). Eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit würde folglich auch gegen das Land ... , den Beklagten des LG-Verfahrens, wirken.
Unerheblich ist, ob das LG-Urteil inhaltlich richtig und die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht darin zutreffend beurteilt worden ist. Denn die aufgezeigte Rechtskraftwirkung käme einem rechtskräftigen Urteil auch im Falle seiner Fehlerhaftigkeit zu (BFH-Urteil vom 11. Juli 1985 II R 72/79, BFH/NV 1986, 285). Schließlich fällt es in die Risikosphäre des Klägers, wenn er, statt den rechtskräftigen Ausgang des angestrengten Finanzprozesses abzuwarten, parallel hierzu ein Verfahren mit sich insoweit deckendem Streitgegenstand vor den Zivilgerichten anhängig macht und dort aus welchem Grund auch immer ein ihm ungünstiges rechtskräftiges Urteil hinnehmen muß. Auch für die deshalb entstandenen prozessualen Mehrkosten zeichnet der Kläger selbst verantwortlich, da er den vor dem LG anhängig gemachten Rechtsstreit sowie das dort rechtskräftig ergangene Urteil der Finanzgerichtsbarkeit bis zum zweiten Rechtsgang vor dem FG verschwiegen hatte.
3. Soweit der Kläger Divergenz der Vorentscheidung zum Urteil des Senats im ersten Rechtsgang geltend macht, kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil in derselben Sache nach deren Zurückverweisung an das FG (§126 Abs. 3 Nr. 2 FGO) keine Divergenz i. S. des §115 Abs. 3 Nr. 2 FGO vorliegt, wenn das FG von der Entscheidung des BFH abgeht (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., §115 FGO Rz. 59). Vielmehr macht der Kläger in einem solchen Fall den Verfahrensmangel (§115 Abs. 3 Nr. 3 FGO) der Nichtbeachtung der Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils gemäß §126 Abs. 5 FGO geltend. Im Streitfall ist diese Rüge jedenfalls unbegründet, denn im Senatsurteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93 ist dem FG nur aufgegeben worden, nach erneuter Prüfung und Bejahung des Feststellungsinteresses "ggf. sodann unter Beachtung der Bedeutung des tangierten Grundrechts, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, dem jegliche Ausübung staatlichen Zwangs unterworfen ist, zur Sache zu entscheiden". Das hat das FG getan; zu welchem Ergebnis es dabei kommen sollte, war nicht vorgegeben. Sollte das FG bei seiner Entscheidung nicht alle Aspekte des Verhältnismäßigkeitsprinzips, wie der Kläger meint, berücksichtigt haben, so läge darin allenfalls ein materieller Rechtsfehler, aber kein Verstoß gegen die Bindungswirkung des §126 Abs. 5 FGO. Schließlich käme es im Streitfall auf eine mögliche Bindungswirkung nach §126 Abs. 5 FGO auch gar nicht an, weil das FG nach Offenbarung des bisher nicht bekannten rechtskräftigen LG-Urteils ohnehin die Klage als unzulässig hätte abweisen müssen (s. oben Nr. 2).
Fundstellen
Haufe-Index 67127 |
BFH/NV 1998, 729 |
HFR 1998, 477 |