Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine NZB bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (NV)
Gegen den Beschluß des FG, durch den der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) abgelehnt wird, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 115 Abs. 3, § 128 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erließ gegenüber der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) je einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das II. und III. Quartal 1994. Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Über die Einsprüche hat das FA noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für das II. und III. Quartal 1994 auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag ab. Es ließ die Beschwerde nicht zu.
Mit der "Nichtzulassungsbeschwerde" beantragt die Antragstellerin die Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Diese Regelung besagt lediglich, daß die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten.§
128 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO entspricht, soweit Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung betroffen sind, der aufgehobenen Vorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Zu dieser Regelung hat der BFH stets die Ansicht vertreten, daß bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vorgesehen ist (Beschlüsse vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241; vom 13. März 1985 I B 14/85, BFH/NV 1986, 418; vom 22. Oktober 1987 IX B 62/87, BFH/NV 1988, 255; vom 25. Juni 1991 VII B 112/90, BFH/NV 1992, 189; vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 173). In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. März 1976 2 BvR 119/76 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217) entschieden, daß gegen Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Fundstellen