Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorab entstandene Werbungskosten
Leitsatz (NV)
Vom Eigentümer eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks gezahlte Schuldzinsen sind bei ihm keine vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig (zu dieser Voraussetzung Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. März 1994 V B 95/93, BFH/NV 1995, 650). Der BFH hat die Frage, ob der Eigentümer eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks seine Aufwendungen auf das Grundstück als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen kann, mehrfach entschieden. Im Urteil vom 8. Dezember 1982 VIII R 87/81 (nicht veröffentlicht) hat der BFH den Abzug von Reparaturaufwendungen des Eigentümers eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Grundstücks als vorab entstandene Werbungskosten nicht zugelassen. Die Vorbehaltsnießbraucher waren 73 und 68 Jahre alt. Der BFH führte aus, der Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den zukünftigen Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei nicht absehbar. Das Alter der nießbrauchsberechtigten Eltern schaffe allein noch keinen (zeitlichen) Zusammenhang mit möglichen späteren Einkünften nach dem Erlöschen des Nießbrauchs. Der BFH hat den Abzug von Aufwendungen, die während der Zeit der Nießbrauchsberechtigung getätigt worden sind, auch dann verneint, wenn ein Ende der Nutzung im konkreten Fall absehbar war (Urteil vom 25. Februar 1992 IX R 331/87, BFH/NV 1992, 591; vgl. auch die vergleichbaren Fälle der Aufwendungen eines Eigentümers bei vorbehaltenem Wohnungsrecht, BFH-Urteile vom 7. Dezember 1982 VIII R 166/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660, und vom 4. Juni 1996 IX R 84/94, BFH/NV 1996, 808). Die im Streitfall gezahlten Schuldzinsen sind mit den Aufwendungen in den genannten Urteilen vergleichbar. Es ist kein Gesichtspunkt vorgetragen oder ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 67627 |
BFH/NV 1998, 1346 |