Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vorlage der Prozeßvollmacht
Leitsatz (NV)
1. Gemäß § 62 Abs. 3 FGO ist die Prozeßvollmacht schriftlich zu erteilen und dem Gericht vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist das Rechtsmittel unzulässig; es fehlt an einer Prozeßvoraussetzung.
2. Die Kosten des Verfahrens sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Verfahren veranlaßt hat.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 420503 |
BFH/NV 1995, 722 |
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