Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz (NV)
1. Will der Beschwerdeführer Abweichung des FG-Urteils von einer BFH-Entscheidung geltend machen, so muß er die voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils und der BFH-Entscheidung darstellen. Der Vortrag, daß die Zulassung der Revision ,,wegen Abweichung von der lfd. BFH-Rechtsprechung" begehrt werde, genügt nicht.
2. Die Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert, daß die Tatsachen zur Begründung vorgetragen werden. Der Vortrag, der Antragsteller haben den Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. November 1988 beauftragt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, und das Auftragschreiben sei auf dem Postwege verlorengegangen, reicht nicht aus.
Normenkette
FGO § 155 Abs. 3 S. 3, § 56 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger erwarben 1984 mit schriftlichen Kaufverträgen Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Zweck dieser im Dezember 1983 gegründeten GbR war der gemeinschaftliche Erwerb des Grundstücks X in noch festzulegenden Miteigentumsanteilen zur Renovierung und Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum. Das Objekt war in einem Inserat im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft angeboten worden.
Die GbR erwarb das Grundstück am 19. Dezember 1983.
Am Tage des Kaufvertrags über den Gesellschaftsanteil schlossen die Kläger zu 2 bis 6 jeweils auch einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag mit dem Prozeßbevollmächtigten. Danach beauftragten sie den Treuhänder, sie im Rahmen eines abzuschließenden Generalunternehmervertrags umfassend bei dem Erwerb der Gesellschaftsanteile und dem Umbau des aufstehenden Gebäudes sowie der Errichtung der Tiefgarage und der Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teileigentum zu vertreten. In der Vorbemerkung zu jedem Treuhandvertrag wurde jeweils ausgeführt, daß bei der Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungs- bzw. Teileigentum dem Vertragspartner das in der Anlage 1 genannte Wohnungs- bzw. Teileigentum zugewiesen werde. In dieser Anlage wurde auch der auf den jeweiligen Treugeber entfallende Gesamtaufwand ausgewiesen.
Der Generalunternehmervertrag wurde mit der Klägerin zu 1 abgeschlossen; der vereinbarte Festpreis war in dem Vertrag auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt.
Durch Teilungserklärung vom 20. August 1985 wurden den Klägern als Gesellschaftern der GbR die einzelnen Wohnungseinheiten und die Tiefgaragenplätze zugewiesen. Zugleich wurde die GbR aufgelöst.
Das beklagte Finanzamt (FA) war der Auffassung, die Kläger zu 2 bis 6 hätten durch die genannten Verträge in Verbindung mit der Auflösung der GbR jeweils fertige Eigentumswohnungen mit Tiefgaragenplätzen erworben. Es setzte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dementsprechend gegen jeden dieser Kläger (gesondert) Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach dem jeweiligen Gesamtaufwand (ohne die von den Klägern zu zahlenden Steuerberatungsgebühren).
Gegen die Klägerin zu 1 setzte das FA ebenfalls Grunderwerbsteuer fest. Es berechnete diese aber nur aus der Gegenleistung für die von dieser Klägerin erworbenen (mehreren) Gesellschaftsanteile an der GbR, also von dem Entgelt für die entsprechenden Anteile an dem Grundstück und der Altbausubstanz. Die Bauleistungen, welche die Klägerin zu 1 aufgrund des Generalunternehmervertrags für ihre eigenen GbR-Anteile erbracht hatte, klammerte das FA somit aus der Gegenleistung aus.
Nach erfolglosen Einsprüchen wies das Finanzgericht (FG) die gemeinsam erhobene Klage ab.
Die Steuerpflicht ergebe sich zumindest aus § 1 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983. Jeder Gesellschaftsanteil sei mit einer bestimmten Wohnungseinheit verbunden gewesen. Die Möglichkeit, den Anteil durch Übertragung zu verwerten, habe damit zugleich die Verwertungsbefugnis über die mit dem Anteil verbundene noch zu bildende Eigentumswohnung eingeschlossen.
Auf die Frage, ob auch Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) eingetreten sei, komme es daher nicht an.
Zu Recht habe das FA auch die Steuern gegen die Kläger zu 2 bis 6 nach dem Gesamtaufwand (ohne Steuerberatungsgebühren) festgesetzt. Die Kläger zu 2 bis 6 hätten diese Gegenleistung aufbringen müssen, um das in den Gesellschaftsanteilen verkörperte Wohnungseigentum bzw. Teileigentum zu erhalten.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen und der Beschwerde der Kläger hiergegen nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger beantragen die Zulassung der Revision ,,wegen Abweichung von der lfd. BFH-Rechtsprechung" und begründen ihre Beschwerde wie folgt:
,,Es ist streitig, ob der Erwerb von GbR-Anteilen der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Kläger vertreten die Ansicht, daß aufgrund der laufenden Rechtsprechung des BFH Gesamthandsgemeinschaften eigene Rechtspersönlichkeiten sind und der teilweise Gesellschafteraustausch keine Grunderwerbsteuer auslöst (zuletzt II R 1976 151/67 BStBl II 1977/12 und FG Köln EFG 86, 647). Gegen diese herrschende Rechtsmeinung stellt sich das Urteil, indem es das Recht auf einen Liquidationserlös und die ggfs. nach § 6 GrEStG anfallende Steuer bereits in den Erwerbsgang vorverlegt.
Bei entsprechendem Vorliegen der tatsächlichen Gegebenheiten muß der Klage aufgrund der Gesetzeslage stattgegeben werden."
Diese Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach muß die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von welcher das FG-Urteil nach Ansicht des Beschwerdeführers abweicht, bezeichnet werden. Diese Bezeichnung erfordert die Erläuterung, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von dem abstrakten Rechtssatz einer (im einzelnen zu bezeichnenden BFH-Entscheidung) abweicht (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die ,,Abweichung von der lfd. BFH-Rechtsprechung", auf welche die Kläger verweisen, genügt daher nicht. Die außerdem genannte BFH-Entscheidung vom 7. Juli 1976 II R 151/67 (BFHE 120, 66, BStBl II 1977, 12) betrifft die Veräußerung eines Treuhandgrundstücks durch den Treuhänder. Es ist nicht ersichtlich, gegen welchen Rechtssatz dieser Entscheidung das FG-Urteil verstoßen soll. Einen Grundsatz mit dem Inhalt, daß der teilweise Gesellschafteraustausch bei einer GbR keine Grunderwerbsteuer auslöst, stellt diese BFH-Entscheidung nicht auf und konnte sie in dem entschiedenen Fall auch gar nicht aufstellen. Andererseits ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Kläger dem vorliegenden FG-Urteil den Rechtssatz entnehmen wollen, der teilweise Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden GbR löse Grunderwerbsteuer aus. Das FG hat ausdrücklich offengelassen, ob der bloße Gesellschafterwechsel in Verbindung mit § 42 AO 1977 eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auslösen könne. Es hat seine Entscheidung auf § 1 Abs. 2 GrEStG gestützt, weil jeder Gesellschaftsanteil mit einer bestimmten Eigentumswohnung verbunden sei. Die Möglichkeit, den Anteil durch Übertragung zu verwerten, habe daher zugleich die Verwertungsbefugnis über die noch zu bildende Eigentumswohnung eingeschlossen. Es sehe daher auch keinen Anlaß, die Entscheidung im Hinblick auf das nicht rechtskräftige Urteil des FG Köln vom 18. Dezember 1985 I K 77/84 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 574) zurückzustellen. Das FG Köln habe § 1 Abs. 2 GrEStG nicht berücksichtigt.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu 5 und 6 ist auch deshalb unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO eingelegt worden ist. Der Antrag dieser Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt nicht den Anforderungen des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO. Die Kläger behaupten zwar, sie hätten mit Schreiben vom 15. November 1988 ihren Prozeßbevollmächtigten beauftragt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dieses Auftragsschreiben sei auf dem Postwege verlorengegangen. Diese allgemeinen Angaben reichen jedoch nicht aus. Die genannte Vorschrift verlangt die Glaubhaftmachung der ,,Tatsachen" zur Begründung. Die Kläger zu 5 und 6 hätten also angeben müssen, zu welchem Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Briefumschlag mit dem Auftragsschreiben von welcher Person und auf welche Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten) zur Post aufgegeben worden ist. Diese Angaben waren glaubhaft zu machen, was gemäß § 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung durch eine eidesstattliche Erklärung derjenigen Person, die den Brief aufgegeben hatte, geschehen konnte.
Fundstellen
Haufe-Index 416380 |
BFH/NV 1990, 298 |