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BFH Beschluss vom 12.12.1996 - VII E 8/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen den Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann auch die ermessensfehlerhafte Anwendung von Vorschriften der Kostenverfügung durch den Kostenbeamten gerügt werden.

2. In Massenverfahren, in denen wegen der Vielzahl von Beteiligten eine problemlose Anforderung bzw. Vollstreckung der Kosten nicht gewährleistet ist, kann die Sicherheit der Staatskasse ausnahmsweise eine andere Art der Inanspruchnahme als nach Kopfteilen geboten erscheinen lassen. Eine die abweichende Inanspruchnahme rechtfertigende Vielzahl von Beteiligten dürfte bei 385 Kostenschuldnern gegeben sein.

3. Der Kostenbeamte handelt ermessensfehlerhaft, wenn er ohne seine Auswahl näher zu begründen von zwei -- neben anderen 383 Kostenschuldnern -- zur gesamtschuldnerischen Kostentragung verurteilten Komplementärinnen einer KG lediglich eine Komplementärin in Anspruch nimmt.

 

Normenkette

KostVfg § 8 Abs. 3; GKG § 58

 

Tatbestand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) -- einer GmbH --, die sie als Komplementärin einer KG zusammen mit einer ebenfalls als Komplementärin haftenden GmbH & Co. KG und einem Kommanditisten sowie insgesamt 273 atypisch stillen Gesellschaftern gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ... eingelegt hatte, mit Urteil vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 (BFHE 179, 335) als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des gesamten Verfahrens den Revisionsklägern sowie weiteren 109 Beteiligten auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die Erinnerungsführerin für die gesamten Gerichtskosten des Rechtsstreits in Anspruch genommen. Hiergegen hat die Erinnerungsführerin nach einem mit der Kostenstelle des BFH geführten Schriftwechsel Erinnerung eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung nach "§ 5 Abs. 3 Satz 3" des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzuordnen.

Die Erinnerungsführerin macht geltend, die Kostenrechnung sei unrichtig, da der Prozeßbevollmächtigte -- an den die Kostenrechnung gerichtet worden sei -- einen der insgesamt 276 Revisionskläger nicht vertreten würde. Darüber hinaus sei aus dem Inhalt der Kostenrechnung nicht ersichtlich, ob ausschließlich sie als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen werden sollte. Die Unbestimmtheit der Kostenrechnung führe zu deren Nichtigkeit. Auch habe der Kostenbeamte das ihm zustehende Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Da im Streitfall die Haftung der Gesamtschuldner (§ 58 GKG) im Innenverhältnis aufgrund der jeweiligen Einlagenhöhe bekannt gewesen sei, hätte die Aufteilung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Kostenverfügung (KostVfg) nach Maßgabe des Innenverhältnisses erfolgen müssen. Die alleinige Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin widerspreche dem in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, demgegenüber ein höherer Verwaltungsaufwand zurücktreten müsse.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

1. Obwohl sich die Erinnerungsführerin im Kern ihres Vorbringens nicht gegen die rechtsfehlerhafte Anwendung einer Vorschrift des GKG, sondern gegen die Außerachtlassung einer verwaltungsinternen Anordnung (§ 8 Abs. 3 KostVfg) wendet, ist der eingelegte Rechtsbehelf zulässig. Der Senat vermag in diesem Zusammenhang der im Schrifttum vertretenen Ansicht nicht zu folgen, daß mit der Erinnerung nur die Verletzung eines Kostengesetzes, nicht aber die ermessensfehlerhafte Anwendung einer Verwaltungsvorschrift gerügt werden könne (so Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, § 58 Rdnr. 4, m. w. N.). Die Einhaltung der Bestimmungen der Kostenverfügung -- die aufgrund eines Erlasses des Bundesministers der Justiz vom 14. Juni 1976 für den Bereich der Bundesjustizverwaltung sinngemäß anzuwenden ist -- unterliegt zu mindest insoweit der gerichtlichen Überprüfung, als sie Vorgaben für die Ausübung des behördlichen Ermessens enthalten. Zwar kommt den verwaltungsinternen Ermessensrichtlinien keine unmittelbare Außenwirkung zu. Jedoch kann davon ausgegangen werden, daß ihre regelmäßige Beachtung zu einer Verwaltungspraxis führt, von der unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung nicht ohne zwingenden Grund abgewichen werden darf (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 4 AO 1977 Tz. 38). Ein Kostenansatz, der von den in § 8 Abs. 3 KostVfg aufgestellten Grundsätzen ohne triftigen Sachgrund abweicht, führt zu einer gleichheitswidrigen Belastung des in Anspruch genommenen Kostenschuldners und unterliegt somit der Aufhebung (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 1988 14 W 864/87, Der Deutsche Rechtspfleger -- Rpfleger -- 1988, 384, und Beschluß des Kammergerichts vom 7. November 1968 1 W 3284/68, Rpfleger 1969, 101).

2. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin läßt der Inhalt und die Gestaltung der Kostenrechnung keinen Zweifel an deren Bestimmtheit aufkommen. Insbesondere kann der Zusatz "u. a.", der der durch Fettdruck hervorgehobenen Bezeichnung der Erinnerungsführerin nachgestellt ist, nicht dahingehend verstanden werden, daß mit der Verfügung neben der Erinnerungsführerin auch die übrigen 384 Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden sollen. Der drucktechnisch nicht hervorgehobene Zusatz ist vielmehr im Zusammenhang mit der in der Kostenrechnung zitierten Entscheidung des BFH zu sehen, nach der die Kosten des Rechtsstreits allen unterlegenen Beteiligten als Gesamtschuldner auferlegt worden sind. Ob diese ebenfalls vom Prozeßvertreter der Erinnerungsführerin vertreten werden, ist für das Verständnis der Kostenrechnung ohne Belang.

3. Im Streitfall ist die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin und die Ausübung des dem Kostenbeamten zustehenden Auswahlermessens an den Vorschriften des § 58 GKG und § 8 Abs. 3 KostVfg zu messen. Ohne eine nähere Kostenverteilung zu treffen, hat der BFH die Kosten des gesamten Rechtsstreits allen Revisionsklägern und den in der Kostenentscheidung näher bezeichneten Beteiligten auferlegt. Damit haften die Unterlegenen gemäß § 58 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. § 58 Abs. 1 GKG -- der als lex specialis § 135 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeht (vgl. zu § 59 GKG Beschluß des Senats vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46) -- enthält jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 bezeichneten Sonderfälle keine Regelungen zur Auswahl und Reihenfolge bei der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner. Nach der in § 421 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angelegten Grundkonzeption des Gesamtschuldverhältnisses stünde diese Entscheidung grundsätzlich im Belieben des Kostengläubigers. Diese freie und an Vorgaben nicht gebundene Auswahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern hat die Verwaltung jedoch eingeschränkt und in § 8 Abs. 3 KostVfg Grundsätze aufgestellt, die der Kostenbeamte bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu beachten hat. Sofern ihm -- nach dem hier allein in Betracht kommenden § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KostVfg -- das Innenverhältnis, aus dem sich eine intern vereinbarte Kostentragungspflicht ableiten ließe, nicht bekannt ist, sollen die Kosten gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KostVfg regelmäßig zunächst von sämtlichen Kostenschuldnern nach Kopfteilen angefordert werden. Dabei ist dem voraussichtlich eintretenden Zahlungsausfall bei einzelnen Gesamtschuldnern durch die Anforderung der gesamten Kosten zunächst nur von den übrigen Kostenschuldnern Rechnung zu tragen. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen wird dem Kostenbeamten nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KostVfg nur dann zugestanden, wenn die Sicherheit der Staatskasse eine andere Art der Inanspruchnahme geboten erscheinen läßt.

4. Im Streitfall ist die angefochtene Kostenrechnung nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie zur Frage der Ermessensausübung keine nach der Rechtsprechung des Senats zu fordernde Begründung enthält (vgl. zum Begründungserfordernis bei Ermessensentscheidungen Senatsurteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493). Die seiner Ansicht nach tragenden Gesichtspunkte hat der Kostenbeamte bereits im Schreiben vom 17. Juli 1996 dargelegt, so daß der Begründungspflicht damit genüge getan ist.

5. Die Kostenrechnung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sich die vom Kostenbeamten getroffene Entscheidung als ermessensfehlerhaft und daher als rechtswidrig erweist.

Zwar kann, wie der Kostenbeamte zutreffend bemerkt hat, in Massenverfahren die Sicherheit der Staatskasse gefährdet sein, wenn wegen der Vielzahl der Beteiligten eine problemlose Anforderung bzw. Vollstreckung der Kosten nicht gewährleistet ist (vgl. Beschluß des FG Nürnberg vom 29. Juli 1991 VI 37/91, Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 754). Eine solche Vielzahl von Beteiligten dürfte auch bei 385 Kostenschuldnern -- wie dies vorliegend der Fall ist -- gegeben sein und eine andere Art der Inanspruchnahme als nach Kopfteilen geboten erscheinen lassen. Wie das in § 60a FGO konzipierte Verfahren für den Fall der notwendigen Beiladung in Massenverfahren belegt, geht auch der Gesetzgeber davon aus, daß Praktikabilitätserwägungen eine vom Regelfall abweichende Verfahrensweise rechtfertigen können. Deshalb erscheint es nach der bisherigen Sachlage nicht ermessenswidrig, daß der Kostenbeamte im Streitfall von der Regel abgewichen ist, alle Kostenschuldner nach Kopfteilen in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl mußte er aber begründen, weshalb er unter allen Kostenschuldnern gerade die Erinnerungsführerin in Anspruch genommen hat. Wie aus dem Inhalt des an die Erinnerungsführerin gerichteten Schreibens vom 17. Juli 1996 hervorgeht, ist er dabei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Die Ausführungen, da in dem Verfahren auch die Komplementärin als Revisionsklägerin beteiligt gewesen sei, sei es nicht willkürlich, wenn diese zunächst allein als Schuldner der Kosten in Anspruch genommen werde, deshalb sei die Bundeskasse angewiesen worden, das Einziehungsverfahren zunächst nur gegen die Komplementärin zu betreiben, lassen den Schluß zu, es existiere lediglich eine unbeschränkt haftende Gesamtschuldnerin. Ausweislich des BFH-Urteils (BFHE 179, 335) bestand die noch vor Klageerhebung aufgelöste KG jedoch aus insgesamt drei Komplementärinnen und einem Kommanditisten, von denen zwei Komplementärinnen und der Kommanditist als unterlegene Kläger neben den anderen unterlegenen Beteiligten zur gesamtschuldnerischen Kostentragung ver urteilt worden sind. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der zweiten Komplementärin hat der Kostenbeamte, nach dem an die Kostenschuldnerin gerichteten Schreiben zu urteilen, nicht in Betracht gezogen. Aufgrund des deshalb anzunehmenden Ermessensausfalls kann seine Entscheidung keinen Bestand haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Tipke/Kruse, a. a. O., § 5 AO 1977 Tz. 37, m. w. N.).

Da abschließend über die Erinnerung entschieden wird, besteht kein Anlaß mehr, über den Antrag der Kostenschuldnerin zu entscheiden, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422003

BFH/NV 1997, 603

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