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BFH Beschluss vom 14.01.1998 - IX B 103/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung von grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

1. Schon im Hinblick auf seine Ermittlungspflicht (§76 Abs. 1 FGO) ist das FG nicht an Vorträge der Parteien gebunden.

2. Zur Darlegung der Divergenz genügt es nicht darzulegen, das finanzgerichtliche Urteil sei rechtswidrig, weil es im Ergebnis und seinen Schlußfolgerungen den Grundsätzen bestimmter BFH-Urteile widerspreche. Entscheidend ist, ob seine Rechtssätze solchen der genannten Urteile widersprechen.

3. Der Vortrag, eine Schätzung sei nicht sachgerecht gewesen, beinhaltet einen materiell-rechtlichen und keinen Verfahrensfehler; desgleichen die Rüge, die Beweiswürdigung des FG verstoße gegen allgemeine Auslegungsregeln und Erfahrungssätze.

4. Soll Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden, weil ein Streitpunkt in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden ist, dann muß auch vorgetragen werden, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Divergenz zu Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder Verfahrensmängel sind den Anforderungen des §115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargetan.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt (§115 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FGO), weil schon im Hinblick auf die Ermittlungspflicht des Finanzgerichts -- FG -- (§76 Abs. 1 FGO) nicht erkennbar ist, weshalb das FG an Vorträge der Parteien gebunden sein soll. Im übrigen ist nicht substantiiert dargelegt, um welche Rechtsfrage es hier geht und ob über den konkreten Fall hinaus ein Bedürfnis besteht, sie zu beantworten.

2. Der Vortrag, das finanzgerichtliche Urteil weiche von Entscheidungen des BFH ab, entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 FGO. Dafür genügt es nicht, darzulegen, das finanzgerichtliche Urteil sei falsch und rechtswidrig, weil es im Ergebnis und seinen Schlußfolgerungen den Grundsätzen der genannten BFH- Urteile widerspreche. Entscheidend ist, ob seine Rechtssätze solchen der genannten Urteile widersprechen. Dazu ist erforderlich, daß nicht nur abstrakte Rechtsgrundsätze der BFH-Urteile aufgeführt werden, sondern daß auch die vom FG zugrunde gelegten abstrakten Rechtssätze angeführt werden, die denen des BFH widersprechen sollen. Das ist hier nicht geschehen.

3. Schließlich sind auch Verfahrensfehler nicht in zulässiger Form gerügt.

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen Verstoß gegen den Inhalt der Akten durch das FG; das ist ein Verfahrensmangel, wenn das FG eine den Akten nach klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (BFH-Beschluß vom 13. April 1976 VI B 12/76, BFHE 118, 546, BStBl II 1976, 503). Diese Rüge ist nur dann in zulässiger Weise vorgetragen (§115 Abs. 3 FGO), wenn vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden kann, ob die Tatsache tatsächlich den Akten zu entnehmen ist. Deshalb müssen die angeblich übergangenen Tatsachen genau beschrieben und es muß ferner angegeben werden, mit welchem Schriftsatz sie vorgetragen wurden oder wo sie sonst in den Akten dargestellt sind (BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219). Die Kläger behaupten dagegen lediglich, sie hätten vorgetragen, inwiefern die Werbungskosten im Zusammenhang mit den Pachteinnahmen stehen; sie berufen sich im übrigen auf den "Inhalt der Akten". Das genügt nicht.

b) Die Kläger machen ferner als Verfahrensmangel geltend, die Schätzung sei nicht sachgerecht gewesen. Unterstellt, das Letztere sei der Fall, dann hätte das FG insoweit einen materiell-rechtlichen und keinen Verfahrensfehler begangen. Ein materiell- rechtlicher Fehler kann aber nicht zur Zulassung der Revison führen.

c) Die Kläger rügen weiter mangelnde Sachaufklärung und in Verbindung damit den Verstoß gegen den Inhalt der Akten, weil das FG davon ausgehe, daß die Klägerin die Wohnung in ... in den Streitjahren bewohnt habe.

Aus dem Vortrag der Kläger dazu ergibt sich aber zum einen nicht, inwieweit er bereits dem FG vorgetragen worden oder neu ist. Die Bestätigung des Finanzamts ... schließt ferner nicht aus, daß die Kläger die Wohnung bewohnt haben; insoweit ist nicht dargetan, daß das finanzgerichtliche Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Schließlich ist nicht dargetan, daß die Kläger Beweis für ihre Behauptung angetreten haben bzw. daß sich eine weitere Ermittlung oder Beweisaufnahme des FG auch ohne Zutun der Kläger hätte aufdrängen müssen.

d) Die Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, sie verstoße insbesondere gegen allgemeine Auslegungsregeln und Erfahrungssätze, ist die Rüge der Verletzung materiellen Rechts (vgl. dzau Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 28 f.). Ein materiell-rechtlicher Fehler kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen.

e) Die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das FG den "vorgenannten Streitpunkt" in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert habe, ist nicht schlüssig vorgetragen, weil die Kläger nicht substantiiert vortragen, wozu sie sich nicht haben äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1986 III B 71/84, BFHE 145, 497, BStBl II 1986, 409).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67104

BFH/NV 1998, 616

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