Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Ablehnung der Tatbestandsberichtigung
Leitsatz (NV)
1. Gegen einen die beantragte Tatbestandsberichtigung ablehnenden Beschluß des FG ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn das FG den Berichtigungsantrag ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen hat oder wenn der Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.
2. Für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn er sich auf beiläufige Feststellungen tatsächlicher Art bezieht, die unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein können.
Normenkette
FGO § 108 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5 120 DM geltend. Darin waren u. a. Aufwendungen für Bücher in Höhe von 708 DM und für eine Studienreise ins Ausland von 4 150 DM enthalten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erkannte die Aufwendungen für die Studienreise nicht an und berücksichtigte deshalb lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 DM gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin weiterhin die geltend gemachten Werbungskosten begehrte, ab. Es entschied, dem Abzug der Aufwendungen für die Studienreise stehe § 12 Nr. 1 EStG entgegen.
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tatbestands dieses Urteils in verschiedenen Punkten. Im Tatbestand des Urteils war u. a. festgestellt, die Klägerin habe in ihrer Einkommensteuererklärung "Bücher lt. Aufstellung" als Werbungskosten beantragt, die Aufstellung der Bücher sei jedoch nicht eingereicht worden. Das FG wies den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurück. Es hielt ihn für unzulässig, soweit die Klägerin eine Berichtigung des Tatbestandes dahin begehrt habe, daß die Aufstellung der Bücher bei der Veranlagung vorgelegen habe. Der Klägerin fehle insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Frage ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein könne. Wegen der weiteren Punkte, in denen die Klägerin eine Tatbestandsberichtigung begehrt hatte, hielt das FG den Antrag für "zumindest unbegründet".
Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin sinngemäß geltend, das Urteil enthalte die gerügten tatbestandlichen Unrichtigkeiten. Sie habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Berichtigung, weil sich das Revisionsgericht im Verfahren über die Revision möglicherweise deshalb an einer Sachentscheidung gehindert sehen könne, weil es meine, es sei Spruchreife nicht gegeben.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Beschluß über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines finanzgerichtlichen Urteils grundsätzlich unanfechtbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde jedoch ausnahmsweise dann zulässig, wenn das FG den Berichtigungsantrag ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen hat oder wenn der Beschluß unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1989 II B 178/88, BFH/NV 1990, 575; vom 19. April 1991 IX 151/90, BFH/NV 1991, 615; vom 30. November 1993 V B 161/93, BFH/NV 1995, 310).
Danach ist im Streitfall die Beschwerde nur insoweit zulässig, als die Klägerin eine Berichtigung der tatbestandlichen Feststellung erstrebt, der Einkommensteuererklärung für 1991 habe eine Aufstellung der Bücher nicht beigelegen. Denn nur insoweit hat das FG den Antrag für unzulässig gehalten; im übrigen hat das FG ihn für "zumindest unbegründet" erachtet. Eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften ist insoweit weder gerügt worden noch ersichtlich.
Soweit das FG den Antrag auf Tatbestandsberichtigung für unzulässig erachtet hat, ist die Beschwerde aber nicht begründet. Die Frage, ob der Einkommensteuererklärung eine Aufstellung über die Bücher beigelegen hat, ist nach der zutreffenden Auffassung des FG unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich; deshalb fehlt dem Begehren auf Tatbestandsberichtigung insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1992 II B 112/91, BFH/NV 1993, 259). Denn selbst wenn die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und Revision letztlich zur Folge hätten, daß die Aufwendungen für die Studienreise dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen wären, wäre für die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren unerheblich, ob der Einkommensteuererklärung für 1991 eine Aufstellung über die Bücher beigelegen hätte. Denn da das FG -- von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht -- keine eigenen Feststellungen über den Inhalt der angeschafften Bücher getroffen hat, wäre auf jeden Fall und unabhängig davon, ob die Klägerin mit der Einkommensteuererklärung eine Aufstellung eingereicht hat, eine Zurückverweisung an das FG zur Feststellung der Höhe der beantragten Werbungskosten erforderlich.
Fundstellen